Keine Schadenregulierung durch Versicherungsmakler

Veröffentlichung: 28.01.2016, 14:01 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Ein aktuelles Urteil des BGH wird aus Sicht des VDVM weitreichende Auswirkungen auf Versicherungsmakler haben. Auch wenn auf die Urteilsbegründung noch einige Zeit zu warten sein wird, zeichne sich ab, dass der BGH in der Schadenregulierung durch Versicherungsmakler einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sieht, teilt der Verband Deutscher Versicherungs-Makler e.V. mit.

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Es ist nicht unüblich, dass Versicherungsmakler von Versicherern die Vollmacht zu Schadenregulierung erhalten, insbesondere bei Kleinschäden. So hatte auch der im aktuellen Verfahren beklagte Versicherungsmakler von einem Versicherer die Befugnis, Schäden, die Kunden von Textilreinigungen erlitten, zu regulieren. Und das sah die Rechtsanwaltskammer Köln kritisch, nachdem der Versicherungsmakler der Schadenersatzforderung eines Anwalts nicht in voller Höhe stattgegeben hatte.

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln wiesen die Klage der Rechtsanwaltskammer zurück. Das OLG ließ keine Revision zu. Doch dagegen wehrte sich die Rechtsanwaltskammer mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Und hier bekam sie jetzt Recht.

Der BGH sieht in der Schadenregulierung durch Versicherungsmakler einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), es liege damit eine Rechtsdienstleistung vor, die sich nicht als erlaubte Nebenleistung zu der Tätigkeit des Versicherungsmaklers einordnen lasse. Schließlich sei dieser ja Sachverwalter des Versicherungsnehmers, wohingegen die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers erfolge. Auch ein Interessenkonflikt im Sinne des § 4 RDG sei nicht auszuschließen.

Die Juristen beim VDVM äußern jedenfalls Bedenken, dass sich die Entscheidung mit Europarecht vereinbaren lässt. Zu unterscheiden sei in diesem Zusammenhang sicherlich auch die Regulierung von Schäden im Verhältnis zum Versicherungsnehmer im Gegensatz zur Regulierung von Schäden im Verhältnis zu Dritten (Haftpflicht-Deckung). Trotzdem empfiehlt der Verband seinen Mitgliedern, sich der Gefahr bewusst zu sein, dass ihre Schadenregulierung mit Bezug auf das BGH-Urteil angegriffen werden könnte.

Die Problematik, dass der Makler zugleich als Sachwalter des Kunden und Dienstleister des Versicheres handelt, erörterte das Autorenteam Fiala/Schramm bereits im Februar 2015. Den Beitrag finden Sie hier.

Bild: © rodjulian / fotolia.com

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