Fahrtenbuch bei Berufsgeheimnisträgern: Wenn Datenschutz auf Steuerrecht trifft

Ein aktuelles Urteil des Finanzgericht (FG) Hamburg stellt Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte vor ein Dilemma: Datenschutz versus Steuerrecht. Warum zu umfangreiche Schwärzungen im Fahrtenbuch teuer werden könnten – und was Betroffene jetzt beachten müssen.

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Umfangreiche Schwärzungen im Fahrtenbuch sind unzulässig.DALL-E

Strenges Urteil zu Schwärzungen im Fahrtenbuch

Ein Rechtsanwalt hatte ein Fahrtenbuch vorgelegt, in dem aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht zahlreiche Angaben zur Fahrtstrecke und zu besuchten Personen stark geschwärzt waren. Das Finanzamt erkannte daraufhin das Fahrtenbuch nicht an und setzte stattdessen die private Nutzung des Fahrzeugs nach der pauschalen 1%-Regelung an. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat mit Urteil vom 13. November 2024 (Az. 3 K 111/21) entschieden, dass Berufsgeheimnisträger wie z.B. Rechtsanwälte bei der Führung eines Fahrtenbuchs zwar einzelne Einträge schwärzen dürfen, jedoch nicht in einem Umfang, der die Nachvollziehbarkeit der Fahrten erschwert oder gar unmöglich macht. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und urteilte, dass die Schwärzungen des Rechtsanwalts deutlich zu weit gingen. Berufsgeheimnisträger dürften nur jene Informationen schwärzen, die zwingend notwendig sind, um die Identität ihrer Mandanten zu schützen. Angaben wie Ortsnamen, Fahrten zur eigenen Kanzlei oder zu Behörden sowie die Bezeichnung des Gerichts bei Terminen unterlägen nicht der Verschwiegenheitspflicht und müssten daher sichtbar bleiben.

Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen

Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die Beweislast beim Steuerpflichtigen bleibt. Ein Rechtsanwalt oder Steuerberater muss also selbst nachvollziehbar begründen, weshalb einzelne Schwärzungen notwendig sind, und ergänzende Erläuterungen zur beruflichen Veranlassung der Fahrten bereitstellen.

Grundsatzfrage geht nun zum Bundesfinanzhof

Da der Fall grundlegende Bedeutung hat, wurde vom FG Hamburg die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VIII R 35/24 anhängig.

Bis zur Entscheidung des BFH sollten Berufsgeheimnisträger mit Bedacht vorgehen und ihr Fahrtenbuch sorgfältig führen. Zu umfangreiche Schwärzungen könnten die Anerkennung des Fahrtenbuchs gefährden und teure steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Zweifel sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.

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