BFH: Keine Lohnbesteuerung bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Unternehmensnachfolge

Veröffentlichung: 19.02.2025, 08:02 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter im Rahmen einer Unternehmensnachfolge führt nicht zwingend zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. November 2024 (Az. VI R 21/22) und bestätigte damit die Auffassung des Finanzgerichts (FG).

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Das Urteil des BFH stärkt die steuerliche Planbarkeit von Unternehmensnachfolgeregelungen.Das Urteil des BFH stärkt die steuerliche Planbarkeit von Unternehmensnachfolgeregelungen.Foto: Adobestock

Hintergrund des Falls

Die Klägerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines mittelständischen Unternehmens tätig. Nach dem Ausscheiden des Sohns der Gründungsgesellschafter als potenzieller Nachfolger beschlossen die bisherigen Anteilseigner, die Unternehmensleitung auf die Klägerin sowie vier weitere Führungskräfte zu übertragen. Zu diesem Zweck erhielten diese jeweils 5,08 % der Gesellschaftsanteile unentgeltlich.

Das zuständige Finanzamt (FA) bewertete den durch die Schenkung entstandenen geldwerten Vorteil als steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterwarf ihn der Besteuerung. Das FG entschied dagegen, dass die Übertragung nicht als Entlohnung für die Arbeitsleistung der Klägerin zu werten sei. Diese Einschätzung hat der BFH nun bestätigt.

Entscheidung des BFH

Grundsätzlich liegt Arbeitslohn vor, wenn einem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird. Eine verbilligte oder unentgeltliche Übertragung von Unternehmensanteilen kann dann einen steuerpflichtigen Vorteil darstellen, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Begünstigten steht.

Der BFH stellte jedoch klar, dass die Anteilsübertragung im vorliegenden Fall nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war. Vielmehr stand die Unternehmensnachfolge als wirtschaftliches Motiv im Vordergrund. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil sei daher keine Entlohnung für vergangene oder zukünftige Arbeitsleistungen.

Indizien gegen die Annahme von Arbeitslohn

Der BFH führte mehrere Aspekte an, die gegen eine steuerpflichtige Entlohnung sprechen:

  • Die Anteilsübertragung war nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft.
  • Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.

Damit stärkt das Urteil die steuerliche Planbarkeit von Unternehmensnachfolgeregelungen, insbesondere im Mittelstand, und bestätigt, dass unentgeltliche Beteiligungen nicht automatisch zu Arbeitslohn führen

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