Datenschutz erschwert Bestandsverkäufe – Warum Makler frühzeitig über einen Share-Deal nachdenken sollten
Bestandsverkauf, Nachfolgeplanung, Datenschutz – was Makler jetzt wissen müssen: Ein aktueller Beschluss der Datenschutzaufsichtsbehörden stellt die rechtssichere Übertragung von Versicherungsbeständen vor neue Hürden. Im Newsletter der Kanzlei Michaelis erklärt Rechtsanwalt Arash Sheykholeslami, warum der klassische Asset-Deal problematisch ist – und weshalb der Share-Deal zur besseren Nachfolgelösung werden kann.
Der Verkauf von Versicherungsbeständen wird für Makler immer komplexer – insbesondere durch verschärfte datenschutzrechtliche Vorgaben. In seinem aktuellen Newsletterbeitrag der Kanzlei Michaelis analysiert Rechtsanwalt Arash Sheykholeslami die praktischen Folgen des Beschlusses der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden vom 11. September 2024. Sein Fazit: Ein Share-Deal bietet gegenüber dem klassischen Asset-Deal entscheidende Vorteile – organisatorisch, rechtlich und steuerlich.
Einwilligungspflicht schon bei Vertragsanbahnung
Ein zentrales Problem beim Verkauf eines Maklerbestands im Wege eines Asset-Deals: Die Datenweitergabe darf laut dem neuen Beschluss der Datenschutzaufsicht künftig nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Kunden erfolgen – und das bereits bei der Due-Diligence-Prüfung. Die bisher gängige Praxis, bei ausbleibender Reaktion des Kunden von einer stillschweigenden Zustimmung auszugehen, ist damit laut Sheykholeslami nicht mehr haltbar: „Ich persönlich würde sogar meinen, dass diese Bedenken berechtigt sein könnten. Denn ist es durchaus zumutbar, den Betroffenen vorher zu fragen, ob seine Daten weitergegeben werden dürfen oder nicht.“
Kundenzustimmung, Digitalisierungsprobleme, Zeitaufwand
Neben der Einwilligungsproblematik bringt der Asset-Deal weitere Hürden mit sich. Die Zustimmung der Kunden ist oft schwer zu erreichen, Versicherer benötigen Zeit zur Umstellung der Verträge, und der administrative Aufwand ist erheblich. Hinzu kommt ein erhöhtes Risiko, dass Kunden die Gelegenheit zum Anbieterwechsel nutzen.
Vorteile des Share-Deals überwiegen deutlich
Wer sein Unternehmen hingegen rechtzeitig in eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH oder UG umwandelt, kann den Bestand über einen Share-Deal veräußern. Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bleibt dabei unverändert, sämtliche Verträge und Daten verbleiben in der juristischen Person – eine gesonderte Einwilligung der Kunden ist nicht erforderlich. Das spart Aufwand, minimiert rechtliche Risiken und erleichtert die Nachfolgeplanung erheblich.
„Versicherungsmakler sollten frühzeitig über die Rechtsform nachdenken“
Neben organisatorischen Vorteilen bietet der Share-Deal laut Sheykholeslami auch mögliche steuerliche Erleichterungen – etwa bei Erbschaft- und Schenkungssteuer. Besonders wenn Immobilien zum Unternehmensvermögen gehören, könne auch eine GmbH & Co. KG sinnvoll sein. In jedem Fall gelte: „Der Verkauf von Versicherungsbeständen über einen Asset-Deal ist oft problematisch. Ein Share-Deal stellt hingegen eine effizientere und rechtssichere Alternative dar.“
Makler sollten daher nicht erst im Vorruhestand über die eigene Nachfolge nachdenken, sondern frühzeitig strukturelle Voraussetzungen schaffen – nicht zuletzt auch zum Schutz des eigenen Privatvermögens.
Maklerrentenverträge: Chancen und Risiken
Online-Fachinformation am 18.06.2025 von 17:00–19:00 Uhr auf der Internetseite der Kanzlei Michaelis
Referent: Rechtsanwalt Arash Sheykholeslami
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