Ein Umzug zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers kann die Arbeitsbedingungen deutlich verbessern – insbesondere bei überwiegender Tätigkeit im Homeoffice. Doch sind die damit verbundenen Kosten auch steuerlich absetzbar, wenn der Umzug allein aus diesem Grund erfolgt? Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun eine klare Entscheidung getroffen.
Umzug zur Schaffung eines Arbeitszimmers
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Umzugskosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn der Umzug ausschließlich dazu dient, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Dies gilt selbst dann, wenn die berufliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice stattfindet – etwa pandemiebedingt oder zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Im entschiedenen Fall lebten die verheirateten Kläger im Jahr 2020 gemeinsam mit ihrer Tochter in einer 65 m² großen 3-Zimmer-Wohnung in Hamburg. Bis März 2020 arbeiteten beide Eheleute weitgehend außerhalb der Wohnung. Mit Beginn der Corona-Pandemie verlagerten sich ihre beruflichen Tätigkeiten jedoch überwiegend ins Homeoffice – mangels separater Arbeitszimmer zunächst an den Esstisch im Wohn-/Essbereich.
Im Mai desselben Jahres zog die Familie in eine 5-Zimmer-Wohnung mit 110 m² Wohnfläche um, in der zwei Zimmer als häusliche Arbeitszimmer genutzt wurden. Die damit verbundenen Umzugskosten in Höhe von 4.218 Euro machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Nutzungskosten der Arbeitszimmer an, lehnte jedoch die steuerliche Berücksichtigung der Umzugskosten ab.
Das Finanzgericht Hamburg folgte dieser Auffassung zunächst nicht und gab den Klägern recht: Der Umzug sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen geführt habe.
BFH-Entscheidung: Kein Werbungskostenabzug für Umzugskosten
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts mit Urteil vom 5. Februar 2025 (Az.: VI R 3/23) auf und stellte klar: Der Umzug zur erstmaligen Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers stellt keinen objektiv beruflich veranlassten Umzugsgrund im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dar. Die damit verbundenen Aufwendungen sind gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit steuerlich nicht abzugsfähig.
Die Richter betonten, dass allein die Möglichkeit, in der neuen Wohnung erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, kein hinreichend objektives berufliches Motiv darstellt. Es fehle an einem außerhalb der privaten Wohnsituation liegenden Kriterium, das eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung des Umzugs belegen könne. Als objektiv beruflich veranlasste Umzugsgründe werden etwa ein Arbeitsplatzwechsel oder eine erhebliche Fahrzeitverkürzung (mindestens eine Stunde täglich) anerkannt.
Auch das durch die Pandemie veränderte Arbeitsumfeld oder die zunehmende Relevanz mobiler Arbeitsformen ändert nach Auffassung des BFH nichts an dieser steuerrechtlichen Bewertung. Die Entscheidung für eine größere Wohnung mit Arbeitszimmer sei stets auch privat motiviert – beispielsweise durch den Wunsch nach mehr Wohnkomfort, familiäre Erfordernisse oder finanzielle Möglichkeiten. Dies gelte selbst dann, wenn dem Steuerpflichtigen kein außerhäuslicher Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
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