Ein Umzug zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers kann die Arbeitsbedingungen deutlich verbessern – insbesondere bei überwiegender Tätigkeit im Homeoffice. Doch sind die damit verbundenen Kosten auch steuerlich absetzbar, wenn der Umzug allein aus diesem Grund erfolgt? Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun eine klare Entscheidung getroffen.
Umzug zur Schaffung eines Arbeitszimmers
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Umzugskosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn der Umzug ausschließlich dazu dient, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Dies gilt selbst dann, wenn die berufliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice stattfindet – etwa pandemiebedingt oder zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Im entschiedenen Fall lebten die verheirateten Kläger im Jahr 2020 gemeinsam mit ihrer Tochter in einer 65 m² großen 3-Zimmer-Wohnung in Hamburg. Bis März 2020 arbeiteten beide Eheleute weitgehend außerhalb der Wohnung. Mit Beginn der Corona-Pandemie verlagerten sich ihre beruflichen Tätigkeiten jedoch überwiegend ins Homeoffice – mangels separater Arbeitszimmer zunächst an den Esstisch im Wohn-/Essbereich.
Im Mai desselben Jahres zog die Familie in eine 5-Zimmer-Wohnung mit 110 m² Wohnfläche um, in der zwei Zimmer als häusliche Arbeitszimmer genutzt wurden. Die damit verbundenen Umzugskosten in Höhe von 4.218 Euro machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Nutzungskosten der Arbeitszimmer an, lehnte jedoch die steuerliche Berücksichtigung der Umzugskosten ab.
Das Finanzgericht Hamburg folgte dieser Auffassung zunächst nicht und gab den Klägern recht: Der Umzug sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen geführt habe.
BFH-Entscheidung: Kein Werbungskostenabzug für Umzugskosten
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts mit Urteil vom 5. Februar 2025 (Az.: VI R 3/23) auf und stellte klar: Der Umzug zur erstmaligen Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers stellt keinen objektiv beruflich veranlassten Umzugsgrund im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dar. Die damit verbundenen Aufwendungen sind gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit steuerlich nicht abzugsfähig.
Die Richter betonten, dass allein die Möglichkeit, in der neuen Wohnung erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, kein hinreichend objektives berufliches Motiv darstellt. Es fehle an einem außerhalb der privaten Wohnsituation liegenden Kriterium, das eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung des Umzugs belegen könne. Als objektiv beruflich veranlasste Umzugsgründe werden etwa ein Arbeitsplatzwechsel oder eine erhebliche Fahrzeitverkürzung (mindestens eine Stunde täglich) anerkannt.
Auch das durch die Pandemie veränderte Arbeitsumfeld oder die zunehmende Relevanz mobiler Arbeitsformen ändert nach Auffassung des BFH nichts an dieser steuerrechtlichen Bewertung. Die Entscheidung für eine größere Wohnung mit Arbeitszimmer sei stets auch privat motiviert – beispielsweise durch den Wunsch nach mehr Wohnkomfort, familiäre Erfordernisse oder finanzielle Möglichkeiten. Dies gelte selbst dann, wenn dem Steuerpflichtigen kein außerhäuslicher Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
Themen:
LESEN SIE AUCH
Mit Homeoffice und IT-Ausgaben Steuern sparen
BFH bestätigt Angemessenheit der Säumniszuschläge – Entscheidung stärkt aktuelle Rechtslage
Ein Prozent pro Monat ist zulässig: Der Bundesfinanzhof bestätigt die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge. Welche Bedeutung das aktuelle Zinsumfeld hat und was Steuerpflichtige jetzt wissen sollten.
BFH-Urteil: Kein sofortiger Steuerabzug für Hausgeld in die Erhaltungsrücklage
Wenn Eigentümer einer vermieteten Wohnung monatliches Hausgeld an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zahlen, fließt ein Teil davon in die sogenannte Erhaltungsrücklage. Doch wann genau können Vermieter diese Zahlungen steuerlich geltend machen?
Besteuerung von Erstattungszinsen: Allgemeinverfügung der Finanzbehörden tritt in Kraft
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 20. Februar 2025 eine Allgemeinverfügung erlassen, die sich auf anhängige Einsprüche und Anträge zur Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung bezieht.
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Steuerfreie Zuschläge: Was sich bei Überstunden ändert
Mehr Netto durch Mehrarbeit? Die Bundesregierung plant steuerfreie Überstundenzuschläge. Doch was bedeutet das konkret – und wo lauern Risiken?
Rentenplus mit Nebenwirkung? Steuerfragen rund um die Erhöhung ab Juli 2025
Mehr Rente ab Juli – aber auch mehr Steuern? Wer jetzt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, welche individuellen Faktoren entscheidend sind und warum viele Ruheständler trotzdem nichts ans Finanzamt zahlen müssen.
Steuerbonus für energetische Sanierungen
Wer seine eigenen vier Wände energetisch saniert, kann beim Finanzamt kräftig sparen – bis zu 40.000 Euro Steuerbonus sind drin. Doch Vorsicht: Ab 2025 gelten neue Vorgaben für die Bescheinigung der Maßnahmen. Die VLH erklärt, was Hausbesitzer jetzt wissen müssen.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Neue Vorgaben für die Bestätigung ausländischer USt-IdNrn.
Ab Juli 2025 gilt: Bestätigungen ausländischer USt-IdNrn. nur noch online – Das BMF verpflichtet Unternehmen zur ausschließlichen Nutzung der digitalen Abfrage beim BZSt. Die Änderung des Abschnitts 18e.1 UStAE zielt auf mehr Einheitlichkeit und Effizienz im Umsatzsteuerverfahren.
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.