BVK-Vizepräsident Andreas VollmerBVK-Vizepräsident Andreas VollmerBVK

Neuer Tarifvertrag bringt Gehaltsplus für Versicherungsvermittler

Nach fünf Jahren Stillstand ist der neue Gehaltstarifvertrag für das Versicherungsvermittlergewerbe da – mit deutlicher Anhebung der Vergütungen. Doch was bedeutet das für Betriebe, die bereits freiwillig erhöht haben?

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Zum 1. Juli 2025 tritt ein neuer Gehaltstarifvertrag für das Versicherungsvermittlergewerbe in Kraft. Damit endet eine Phase tariflicher Stagnation, die seit dem Auslaufen des letzten Vertrags Ende August 2020 andauerte. Die Einigung zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft ver.di sieht eine zweistufige Gehaltserhöhung vor: Zum 1. Juli 2025 steigen die Einkommen um 8,5 Prozent, ab dem 1. Juli 2026 folgt eine weitere Erhöhung um 2,0 Prozent. Der neue Tarifvertrag läuft bis zum 30. Juni 2027.

„Betrachtet man die erste Anpassung von 8,5 Prozent im Kontext der vergangenen ‚anpassungsfreien‘ Jahre, ergibt sich seit 2020 eine durchschnittliche jährliche Gehaltserhöhung von lediglich rund 1,4 Prozent. Damit überfordern wir die Vermittlerbetriebe nicht“, erklärt BVK-Vizepräsident Andreas Vollmer, der für den Tarifbereich zuständig ist.

Unternehmen, die in den vergangenen Jahren eigenständig Gehälter angepasst haben, erhalten zudem Planungssicherheit: Bereits gewährte Erhöhungen können auf die tarifliche Anhebung angerechnet werden. Liegt die unternehmensinterne Gehaltserhöhung seit 2020 über dem neuen Tarifwert von 8,5 Prozent, entfällt eine weitere tarifliche Erhöhung.

Auch die Ausbildungsvergütungen wurden angehoben: Sie liegen künftig bei 970 Euro im ersten, 1.030 Euro im zweiten und 1.100 Euro im dritten Ausbildungsjahr. Vollmer betont, dass diese Sätze deutlich über dem Branchendurchschnitt liegen – insbesondere an Versicherungsstandorten wie Hamburg, München oder Köln sei dies notwendig, um Nachwuchs zu gewinnen.

Tarifliche Abgrenzung: Für wen gilt was?

Der neue Tarifvertrag gilt für Angestellte in selbstständigen Versicherungsvermittlerbetrieben, etwa in Maklerbüros oder Ausschließlichkeitsagenturen, die dem BVK-Arbeitgeberverband angeschlossen sind. Nicht betroffen sind hingegen Beschäftigte in Versicherungsunternehmen selbst, etwa bei Allianz, HUK oder ERGO. Für sie gelten separate Tarifverträge, die zwischen dem Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) und Gewerkschaften wie ver.di oder dem dbv geschlossen werden. Diese Tarifverträge regeln sowohl den Innendienst als auch den Außendienst bei den Versicherern.

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