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Im Finanzausschuss des deutschen Bundestages fand am 25. September 2023 eine Anhörung zum Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stattgefunden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine klaren Regeln vorgibt, unter welchen Bedingungen automatisierte Datenanalysen erfolgen dürfen.
Der BfDI betont: Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stellt einen wichtigen und rechtlich damit auch legitimen Zweck dar, umfangreiche - auch technische - Datenverarbeitungen zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber muss dabei aber klare Grenzen vorgeben, um einen verhältnismäßigen Einsatz sicherzustellen.
Der Spielraum für die FIU sei viel zu weit und verstoße gegen die ausdrücklichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, so Kelber weiter. Es dürfe nicht sein, dass massenhaft Daten von Bürgerinnen und Bürgern ausgewertet werden, die hierfür gar keinen Anlass gegeben haben.
Mit dem Gesetzentwurf werden, so der BfDI, auf Bundesebene erstmals Befugnisse für die Durchführung automatisierter Datenanalysen zur Bekämpfung von Straftaten geschaffen. Dies beinhalte auch den Einsatz selbstlernender Systeme.
Die FIU verarbeite eine immense Anzahl von Geldwäscheverdachtsmeldungen, von denen – neben dem ohnehin schon sehr großen Anteil von Falschalarmen - eine Vielzahl Bagatellfälle oder nicht strafbar sind. Gleichzeitig sei eine Datenanalyse und Auswertung durch die FIU durch ihre umfangreichen Befugnisse ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger kritisiert der Bundesdatenschutzbeauftragte. Der Einsatz selbstlernender Systeme erhöhe diese Eingriffsintensität zusätzlich und sollte nur unter besonderen Schutzvorkehrungen in Betracht kommen.
Entsprechende Anforderungen hatte auch das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2023 zu polizeilichen Datenanalysen festgelegt. Dennoch macht der Gesetzentwurf der FIU keinerlei Vorgaben, was die Art und den Umfang der einzubeziehenden Daten und Personen sowie die Datenverarbeitungsmethode angeht.
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