Insolvenzverfahren: Wer die Schulden abwickelt, darf die Kosten steuerlich absetzen

Veröffentlichung: 09.10.2026, 07:10 Uhr - Lesezeit 9 Minuten

Ein Insolvenzverfahren soll die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Unternehmens möglichst geordnet befriedigen. Dafür wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, dessen Arbeit wiederum Geld kostet. Ob diese Vergütung beim insolventen Unternehmer als Betriebsausgabe berücksichtigt werden darf, war bislang umstritten. Der Bundesfinanzhof hat nun eine grundlegende Entscheidung getroffen und zugleich klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Kosten bereits vor ihrer tatsächlichen Zahlung den steuerlichen Gewinn mindern können.

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Die Insolvenzverwaltung kostet Geld. Doch wann darf ein insolventer Unternehmer diese Kosten steuerlich absetzen? Der Bundesfinanzhof stärkt den Betriebsausgabenabzug und zieht zugleich eine wichtige Grenze bei der Bildung von Rückstellungen.Die Insolvenzverwaltung kostet Geld. Doch wann darf ein insolventer Unternehmer diese Kosten steuerlich absetzen? Der Bundesfinanzhof stärkt den Betriebsausgabenabzug und zieht zugleich eine wichtige Grenze bei der Bildung von Rückstellungen.Experten/KI

Eine Insolvenz beendet nicht zwangsläufig die steuerlichen Verpflichtungen eines Unternehmers. Auch wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt ist, müssen Forderungen eingezogen, Vermögenswerte verwertet und bestehende Verbindlichkeiten abgewickelt werden. Der Insolvenzverwalter übernimmt diese Aufgaben und erhält dafür eine gesetzlich geregelte Vergütung, die grundsätzlich aus der Insolvenzmasse zu bezahlen ist.

Für den Insolvenzschuldner stellt sich damit eine Frage, die auf den ersten Blick beinahe widersprüchlich erscheint: Wenn die Kosten der Insolvenzverwaltung wesentlich dadurch entstehen, dass betriebliche Schulden abgewickelt werden müssen, warum sollten sie steuerlich anders behandelt werden als andere betrieblich veranlasste Aufwendungen?

Genau an diesem Punkt setzt das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 2026 (Az. III R 35/23) an, das am 8. Oktober veröffentlicht wurde.

Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug

Ausgangspunkt war ein Insolvenzverfahren, das bereits 2015 eröffnet worden war. Der zuständige Insolvenzverwalter machte in den Steuererklärungen des Insolvenzschuldners für die Jahre 2015 bis 2017 Rückstellungen für seine voraussichtliche Vergütung geltend. Damit sollten die Kosten der Insolvenzverwaltung den steuerlichen Gewinn bereits in den Jahren mindern, denen sie wirtschaftlich zuzuordnen waren.

Das Finanzamt erkannte diese Rückstellungen nicht an. Auch das Finanzgericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Klage ab.

Der Insolvenzverwalter legte Revision ein und hatte damit Erfolg. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück.

Die Richter entschieden dabei eine grundsätzliche Frage zugunsten des Insolvenzschuldners: Die Vergütung eines Insolvenzverwalters kann eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe sein, soweit dessen Tätigkeit der Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten dient.

Im konkreten Verfahren hatte sich die Arbeit des Insolvenzverwalters nach den Feststellungen des Finanzgerichts ganz überwiegend auf die Abwicklung betrieblicher Schulden bezogen. Für diesen Teil der Vergütung erkannte der BFH die betriebliche Veranlassung an.

Entscheidend ist, wofür der Insolvenzverwalter tätig wird

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass künftig jede Insolvenzverwaltervergütung vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Maßgeblich bleibt der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Verwalters und dem Betrieb des Insolvenzschuldners.

Soweit der Insolvenzverwalter betriebliche Verbindlichkeiten abwickelt, besteht dieser Zusammenhang. Lassen sich dagegen einzelne Tätigkeiten nicht dem betrieblichen Bereich zuordnen, können daraus andere steuerliche Konsequenzen entstehen.

Besonders wichtig ist deshalb eine weitere Feststellung des BFH: Ein abgrenzbarer, eindeutig betrieblich veranlasster Teil der Vergütung darf nicht allein deshalb vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden, weil die gesamte Vergütung auch andere Tätigkeiten umfasst.

Ist eine exakte Aufteilung nicht möglich, kann der betrieblich veranlasste Anteil geschätzt werden.

Damit verhindert das Gericht, dass Schwierigkeiten bei der Zuordnung einzelner Verwaltungstätigkeiten automatisch zum vollständigen Verlust des Betriebsausgabenabzugs führen.

Die zweite Frage betrifft den Zeitpunkt der steuerlichen Entlastung

Mit der grundsätzlichen Anerkennung als Betriebsausgabe ist allerdings noch nicht entschieden, wann die Insolvenzverwaltervergütung steuerlich berücksichtigt werden darf.

Hier unterscheidet das Steuerrecht zwischen Unternehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, und solchen, die eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.

Bei bilanzierenden Unternehmen können wirtschaftlich verursachte, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder ihres Bestehens noch ungewisse Verpflichtungen grundsätzlich durch Rückstellungen berücksichtigt werden. Die tatsächliche Zahlung muss dafür noch nicht erfolgt sein.

Anders verhält es sich bei der Einnahmenüberschussrechnung. Hier kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Geldabflusses an. Rückstellungen können nicht gebildet werden.

Der BFH beanstandete deshalb auch die Begründung, mit der das Finanzgericht die Rückstellungsbildung abgelehnt hatte. Ob im konkreten Fall tatsächlich Rückstellungen zulässig waren, ist jedoch weiterhin offen.

Das Finanzgericht muss nun zunächst klären, ob der Insolvenzschuldner in den betreffenden Jahren überhaupt noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, könnte die Vergütung erst im Jahr ihrer tatsächlichen Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Warum das Urteil für die Insolvenzpraxis wichtig ist

Die Entscheidung betrifft eine steuerliche Besonderheit von Insolvenzverfahren: Die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens kann längst beendet sein, während die steuerliche Abwicklung noch über Jahre fortbesteht.

Gerade bei umfangreichen Insolvenzverfahren können zwischen der Eröffnung des Verfahrens, der Entstehung des Vergütungsanspruchs und seiner endgültigen Festsetzung erhebliche Zeiträume liegen.

Ob die voraussichtliche Insolvenzverwaltervergütung bereits durch eine Rückstellung berücksichtigt werden kann oder erst bei Zahlung steuerlich wirksam wird, beeinflusst die Gewinnermittlung der betreffenden Veranlagungsjahre. Daraus können sich auch unterschiedliche steuerliche Ergebnisse ergeben, etwa bei der Feststellung von Verlusten.

Für Insolvenzverwalter und steuerliche Berater schafft das Urteil vor allem bei der Einordnung der Vergütung mehr Rechtssicherheit. Die betriebliche Veranlassung richtet sich nach dem Gegenstand der Verwaltungstätigkeit und geht nicht allein dadurch verloren, dass die Aufwendungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entstehen.

Die praktische Anwendung verlangt allerdings weiterhin eine nachvollziehbare Zuordnung der Vergütung und eine Prüfung der jeweiligen Gewinnermittlungsart.

Der BFH trennt damit zwei Fragen, die in der steuerlichen Behandlung von Insolvenzverfahren bislang miteinander vermischt wurden: ob eine Ausgabe betrieblich veranlasst ist und wann sie steuerlich berücksichtigt werden darf. Die Insolvenz verändert die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens grundlegend, hebt aber den betrieblichen Ursprung seiner Verbindlichkeiten nicht auf.

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 057/26 vom 8. Oktober 2026, Urteil vom 25. Juni 2026, Az. III R 35/23.

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