Die unternehmerische Insolvenz wird nicht nur von der Allgemeinheit mit einem endgültigen wirtschaftlichen Ruin gleichgesetzt, sondern gilt auch in der Versicherungsvermittlungsbranche als sicheres Geschäftsende. Diese allgemeine Wahrnehmung kommt nicht von ungefähr, denn die Grundlage jeder versicherungsvermittelnden Tätigkeit ist die Geschäftszulassung, die als konstitutive Voraussetzung gemäß § 34d Abs. 5 Nr. 2 GewO bekanntermaßen geordnete Vermögensverhältnisse ...