Immer mehr junge Menschen entscheiden sich für den freiwilligen Wehrdienst. Doch was bedeutet das für den Anspruch auf Kindergeld? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil konkrete Voraussetzungen benannt, unter denen auch während des Wehrdienstes Kindergeld gezahlt werden kann.
Nach Angaben von Bundeswehr-Generalinspekteur Carsten Breuer ist das Interesse junger Menschen am freiwilligen Wehrdienst deutlich gestiegen: Im Vergleich zum Vorjahr meldeten sich 15 Prozent mehr für den Dienst bei der Bundeswehr. Im öffentlichen Diskurs wird zugleich über die Wiedereinführung einer verpflichtenden Wehrpflicht diskutiert – bisher ohne konkrete gesetzgeberische Entscheidung.
Grundsatz: Freiwilliger Wehrdienst begründet keinen Kindergeldanspruch
Für Eltern volljähriger Kinder bis zum 25. Lebensjahr besteht grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Kindergeld – etwa während einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Der freiwillige Wehrdienst fällt jedoch ausdrücklich nicht unter diese begünstigten Tatbestände. Das hat der BFH in einem aktuellen Urteil erneut bestätigt. Das Ableisten des freiwilligen Wehrdienstes allein genügt demnach nicht, um Kindergeldanspruch auszulösen.
BFH-Urteil: Ausnahme bei Ausbildungsplatzmangel
Im konkreten Streitfall hatte ein junger Mann nach dem Abitur einen zehnmonatigen freiwilligen Wehrdienst abgeleistet. Für die Grundausbildung zahlte die Familienkasse zunächst Kindergeld, lehnte dies jedoch für die anschließende Dienstzeit ab. Der Kläger verwies darauf, dass er im Anschluss ein Studium aufnehmen wollte, jedoch keinen Ausbildungsplatz gefunden hatte.
Der BFH gab dem Kläger Recht: Auch nach der Grundausbildung könne Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind mangels Ausbildungsplatz keine andere Ausbildung beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Entscheidend sei, dass die Grundausbildung nicht als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung gelte – eine Voraussetzung, die den Anspruch auf Kindergeld einschränken würde.
Keine abgeschlossene Ausbildung durch Grundausbildung
Nach Auffassung des BFH ist die dreimonatige Grundausbildung bei der Bundeswehr nur ein Teil einer umfassenderen militärischen Laufbahnausbildung – etwa zum Soldaten auf Zeit in der Mannschaftslaufbahn. Erst mit Abschluss dieser längeren Ausbildung könne von einer erstmaligen Berufsausbildung im steuerrechtlichen Sinne gesprochen werden.
Da der junge Mann nach der Grundausbildung keine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr absolvierte und auf einen Studienplatz wartete, bestand der Kindergeldanspruch fort. Der BFH betont: Eine regelmäßige Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden schließt den Anspruch nicht automatisch aus, wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht aufgenommen werden kann.
Anspruch auf Kindergeld bleibt im Einzelfall möglich
Auch wenn der freiwillige Wehrdienst für sich genommen kein Anspruchskriterium für Kindergeld darstellt, kann in bestimmten Fallkonstellationen dennoch eine Auszahlung gerechtfertigt sein. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Wehrdienst zeitlich zwischen zwei Ausbildungsphasen erstreckt oder ein unmittelbarer Übergang mangels Ausbildungsplatz nicht möglich ist. Eltern sollten entsprechende Nachweise der Familienkasse vorlegen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.
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