BFH: Wenn aus mobiler Arbeit steuerlich ein fester Tätigkeitsort wird
Der Bundesfinanzhof (BFH) zieht bei der doppelten Haushaltsführung von Selbständigen eine wichtige Grenze. Wer dauerhaft an einem auswärtigen Ort arbeitet und dort zugleich wohnt, kann Fahrten zum eigenen Hausstand nicht ohne Weiteres als gewöhnliche betriebliche Fahrten behandeln. Sie können Familienheimfahrten sein – und unterliegen dann den entsprechenden Abzugsbeschränkungen.
Mit seinem Urteil vom 19. Mai 2026 (VIII R 15/24) konkretisiert der BFH vor allem, wie der maßgebliche Tätigkeitsort eines Selbständigen zu bestimmen ist. Eine doppelte Haushaltsführung setzt danach voraus, dass der Selbständige außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig ausübt, einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich am Ort des Tätigkeitsschwerpunkts wohnt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Freiberufler seinen Wohnsitz in K. Er arbeitete jedoch fast ausschließlich für einen Auftraggeber an dessen Sitz in H und war dort regelmäßig an vier Tagen pro Woche tätig. Zusätzlich mietete er in H eine Wohnung. Die Fahrten zwischen H und seinem eigenen Hausstand in K behandelte er steuerlich im Ergebnis günstiger, als Finanzamt und Finanzgericht für zulässig hielten.
Der BFH bestätigte deren Auffassung: Die Fahrten waren Familienheimfahrten im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Damit konnten die tatsächlichen Fahrzeugkosten insoweit nicht uneingeschränkt den Gewinn mindern.
Die Betriebsstätte wird zum steuerlichen Fixpunkt
Die zentrale Frage lautet damit: Wo liegt bei einem Selbständigen der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit?
Anders als bei Arbeitnehmern gibt es für Selbständige keine „erste Tätigkeitsstätte“ im arbeitsrechtlich geprägten Sinne. Der BFH orientiert sich stattdessen am Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit. Einen wichtigen Fixpunkt hat das Gericht nun festgelegt: Hat ein Selbständiger nur eine Betriebsstätte, liegt dort jedenfalls auch sein Tätigkeitsschwerpunkt.
Als Betriebsstätte kommt dabei eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung in Betracht, die fortdauernd und wiederholt zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird. Im konkreten Fall konnte deshalb auch der Standort des Auftraggebers zum maßgeblichen betrieblichen Ort des Selbständigen werden.
Das ist für projektorientierte Freiberufler und andere Selbständige von erheblicher Bedeutung. Entscheidend ist nicht allein, dass ein Einsatz vertraglich als zeitlich begrenztes Projekt bezeichnet wird oder die Arbeitsräume einem Kunden gehören. Maßgeblich ist die tatsächliche Organisation der Tätigkeit. Wer über längere Zeit überwiegend an demselben Ort arbeitet, kann dort steuerlich einen festen betrieblichen Mittelpunkt begründen.
Langfristige Projekte verändern die Kostenrechnung
Damit verschiebt sich auch die wirtschaftliche Kalkulation. Solange ein Einsatz als echte Auswärtstätigkeit behandelt werden kann, gelten andere steuerliche Rahmenbedingungen für Mobilitäts- und Verpflegungskosten. Verfestigt sich dagegen ein auswärtiger Standort zum Tätigkeitsschwerpunkt und besteht dort zusätzlich eine Unterkunft, können die Regeln der doppelten Haushaltsführung greifen.
Das betrifft insbesondere Familienheimfahrten. Das Steuerrecht akzeptiert zwar grundsätzlich, dass die doppelte Haushaltsführung betrieblich veranlasst ist. Daraus folgt aber gerade kein unbegrenzter Abzug sämtlicher tatsächlich entstandener Mobilitätskosten.
Für Selbständige entsteht damit ein Unterschied zwischen betrieblicher Ursache und steuerlicher Abzugsfähigkeit. Ein Projekt kann wirtschaftlich zwingend erfordern, mehrere Tage pro Woche an einem weit entfernten Kundenstandort zu arbeiten. Trotzdem können Teile der dadurch verursachten Kosten steuerlich nur begrenzt berücksichtigt werden.
Gerade bei langfristigen Mandaten gehört diese Wirkung deshalb in die Honorar- und Projektkalkulation. Je länger und regelmäßiger ein Einsatz an einem Standort erfolgt, desto wichtiger wird die Frage, ob aus einer zunächst mobilen Tätigkeit steuerlich eine dauerhafte Ortsbindung entstanden ist.
Offengelassen hat der BFH allerdings, wie der Tätigkeitsschwerpunkt in komplizierteren Fällen mit mehreren Betriebsstätten oder wechselnden Einsatzorten zu bestimmen ist. Das Urteil schafft daher keine allgemeine Formel für sämtliche Selbständigen. Es setzt aber einen klaren Eckpunkt: Eine einzige Betriebsstätte bestimmt jedenfalls den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit.
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