Kindergeld im Wechselmodell: Der BFH trennt Betreuung und Finanzierung
Der Sohn lebt in zwei Welten. Seine Mutter arbeitet als Wissenschaftlerin in einem anderen EWR-Staat, dort besucht er auch die Schule. Sein Vater lebt weiterhin in Deutschland. Ganz verschwunden ist der Sohn aus dessen Haushalt keineswegs: Im Jahr 2022 verbringt er 108 Tage beim Vater, vor allem in den Ferien. 257 Tage lebt er bei der Mutter.
Auch finanziell bleibt der Vater eng eingebunden. Er zahlt Unterhalt, überweist das Kindergeld an die Mutter und übernimmt zusätzliche Kosten, etwa für Flüge und Nachhilfe. Aus seiner Sicht spricht einiges dafür, dass die Verantwortung für den fast volljährigen Sohn weiterhin auf beide Eltern verteilt ist.
Genau daraus entsteht der Streit.
Die Familienkasse hebt die Kindergeldfestsetzung des Vaters ab April 2022 auf. Ihre Begründung: Der Sohn sei überwiegend in den Haushalt der Mutter aufgenommen worden. Damit sei sie vorrangig kindergeldberechtigt.
Der Vater klagt – und bekommt zunächst Recht. Das Finanzgericht berücksichtigt bei seiner Beurteilung auch dessen finanzielle Leistungen. Doch der Bundesfinanzhof zieht mit Urteil vom 9. Juli 2026 (III R 8/25) eine andere Grenze.
Dass ein Elternteil erheblich für sein Kind zahlt, sagt danach nichts Entscheidendes darüber aus, in wessen Haushalt das Kind im Sinne des Kindergeldrechts aufgenommen ist.
Damit wird aus einem familiären Einzelfall eine grundsätzliche Frage: Was zählt eigentlich, wenn ein Kind tatsächlich in zwei Elternhäusern lebt?
Das Steuerrecht fragt nicht, wer mehr leistet
Die Antwort des BFH ist systematisch klarer, als es die Lebenswirklichkeit vieler getrennter Familien ist.
Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten grundsätzlich demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Leben Eltern getrennt und hält sich das Kind bei beiden auf, muss deshalb geklärt werden, ob tatsächlich eine Aufnahme in beide Haushalte vorliegt – und gegebenenfalls, welcher Haushalt das größere Gewicht besitzt.
Dabei geht es nicht nur um einzelne Übernachtungen. Der BFH stellt auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt ab.
Das wird besonders relevant, wenn die Aufenthalte bei beiden Eltern deutlich über normale Besuche oder Ferien hinausgehen. Dann ist eine Gesamtwürdigung erforderlich. Gemeinsames Sorgerecht kann dabei ebenso eine Rolle spielen wie ein eigenes Zimmer bei beiden Eltern oder die Möglichkeit eines älteren Kindes, selbst über seinen Aufenthaltsort zu entscheiden.
Die Zahl der Aufenthaltstage bleibt dennoch ein zentraler Parameter.
Im konkreten Fall standen 108 Tage beim Vater 257 Tagen bei der Mutter gegenüber. Das ist kein geringfügiger Unterschied. Besondere tatsächliche Umstände, die dieses Übergewicht zugunsten einer gleichwertigen Haushaltsaufnahme hätten ausgleichen können, hatte das Finanzgericht nach Auffassung des BFH nicht festgestellt.
Damit sprach die tatsächliche Lebensführung für den Haushalt der Mutter.
Warum die Unterhaltszahlungen gerade nicht zählen dürfen
Der entscheidende Punkt des Urteils liegt jedoch nicht in der Tageszählung. Er liegt in der Abgrenzung zwischen Obhut und Finanzierung.
Der Vater hatte nicht nur Unterhalt gezahlt. Er hatte das Kindergeld weitergeleitet und weitere Kosten übernommen. Wirtschaftlich betrachtet war er also keineswegs nur gelegentlich beteiligt.
Kindergeldrechtlich darf daraus aber kein Argument für die Haushaltsaufnahme werden.
Der Grund liegt in der Architektur des § 64 EStG. Das Gesetz verwendet Haushaltsaufnahme und Unterhaltsleistung nicht als beliebig kombinierbare Kriterien. Es ordnet ihnen unterschiedliche Funktionen zu.
Besteht ein Obhutsverhältnis, knüpft § 64 Abs. 2 EStG an die Haushaltsaufnahme an. Erst wenn eine solche Haushaltsaufnahme fehlt, kann nach § 64 Abs. 3 EStG die Höhe der Unterhaltsrente für die Rangfolge Bedeutung gewinnen.
Diese Reihenfolge ist entscheidend.
Würde bereits bei der Prüfung der Haushaltsaufnahme berücksichtigt, welcher Elternteil mehr Unterhalt zahlt oder zusätzliche Kosten übernimmt, würde das nachgelagerte Kriterium der Finanzierung in die vorgelagerte Prüfung der Obhut hineingezogen. Ein finanziell stärker engagierter Elternteil könnte dann eine geringere tatsächliche Einbindung des Kindes in seinen Haushalt gewissermaßen kompensieren.
Genau das schließt der BFH aus.
Geld kann kindergeldrechtlich fehlende Obhut nicht ersetzen.
Das Etikett „Wechselmodell“ entscheidet ebenfalls nicht
Die zweite wichtige Grenzziehung betrifft die Vorstellungen der Eltern selbst.
Entscheidend ist nicht, welches Betreuungsmodell sie vereinbart haben oder wie sie dieses bezeichnen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Das ist gerade bei älteren Kindern bedeutsam. Ein nahezu volljähriges Kind kann über längere Zeiträume in beiden Elternhäusern leben, ohne einem klassischen hälftigen Wechselmodell zu folgen. Schulort, Freundeskreis, eigenes Zimmer, Ferien, Reisewege und die Freiheit, den Aufenthaltsort selbst zu bestimmen, können ein komplexeres Bild ergeben.
Der BFH reagiert darauf nicht mit einer festen mathematischen Grenze.
108 Tage bedeuten also nicht automatisch, dass keine Haushaltsaufnahme beim Vater vorliegt. Ebenso wenig würden bestimmte Prozentsätze automatisch zwei gleichwertige Haushalte begründen.
Die Aufenthaltsdauer muss vielmehr zusammen mit den übrigen tatsächlichen Umständen bewertet werden. Aber je deutlicher das zeitliche Übergewicht eines Haushalts ausfällt, desto gewichtiger müssen die anderen Umstände sein, wenn trotzdem von zwei Lebensmittelpunkten ausgegangen werden soll.
Das erhöht die Bedeutung der Tatsachenfeststellung erheblich.
Aus einem Zahlungsstreit wird ein Nachweisproblem
Für getrennt lebende Eltern verändert die Entscheidung damit vor allem eines: die Logik dessen, was im Streitfall relevant ist.
Wer nachweisen möchte, dass ein Kind tatsächlich in zwei Haushalte aufgenommen ist, muss nicht in erster Linie Rechnungen sammeln. Aussagekräftiger sind Tatsachen, die die konkrete Einbindung des Kindes in beide Haushalte dokumentieren.
Bei grenzüberschreitenden Familienkonstellationen wird diese Trennung noch wichtiger. Denn dort kommen zu der Frage des tatsächlichen Lebensmittelpunkts zusätzlich die europäischen Koordinierungsregeln für Familienleistungen hinzu.
Genau deshalb ist der Fall trotz der deutlichen Aussagen des BFH noch nicht abgeschlossen.
Der Vater hat noch nicht endgültig verloren
Der BFH hat die Klage nicht abschließend abgewiesen, sondern die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Denn eine weitere Frage war bislang nicht ausreichend geklärt: War die im EWR-Ausland lebende Mutter überhaupt so in das deutsche Kindergeldsystem einzubeziehen, dass ihr ein vorrangiger deutscher Anspruch zustand?
Das Finanzgericht muss nun insbesondere prüfen, ob aufgrund des europäischen Koordinierungsrechts der für den deutschen Kindergeldanspruch erforderliche Inlandswohnsitz der Mutter zu fingieren ist. Außerdem können ausländische Familienleistungen für den deutschen Anspruch relevant sein.
Damit liegen zwei rechtlich getrennte Ebenen übereinander.
Zunächst muss bestimmt werden, wer überhaupt als Berechtigter in die deutsche Anspruchskonkurrenz eintritt. Erst danach entscheidet sich, welcher dieser Berechtigten nach § 64 EStG Vorrang besitzt.
Gerade grenzüberschreitende Familienfälle lassen sich deshalb nicht allein mit der Frage beantworten, wo das Kind die meisten Tage verbringt.
Der strukturelle Punkt des Urteils
Das Urteil wirkt zunächst wie eine Spezialentscheidung über Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern. Tatsächlich verteidigt der BFH damit eine grundlegendere Ordnung.
Der Gesetzgeber hat unterschiedliche Formen elterlicher Verantwortung unterschiedlichen Tatbeständen zugeordnet. Tatsächliche Betreuung und Haushaltsintegration stehen auf der einen Seite, finanzielle Unterhaltsleistung auf der anderen. Beides kann Ausdruck intensiver elterlicher Verantwortung sein. Rechtlich ist es dennoch nicht dasselbe.
Diese Trennung macht die Entscheidung auch über den konkreten Fall hinaus relevant. Moderne Familienmodelle werden vielfältiger, Wohnorte internationaler und Aufenthaltsmuster weniger eindeutig. Je stärker sich die Lebenswirklichkeit von einem klassischen Ein-Haushalt-Modell entfernt, desto größer wird der Druck auf Verwaltung und Gerichte, unterschiedliche Kriterien miteinander zu vermischen.
Der BFH tut das Gegenteil. Er hält die Kriterien auseinander.
Das schafft nicht in jedem Einzelfall ein intuitives Ergebnis. Es schafft aber eine belastbarere Entscheidungsstruktur:
Kindergeld folgt bei konkurrierenden Eltern nicht der finanziellen Bilanz familiärer Verantwortung. Entscheidend bleibt zunächst, wo das Leben des Kindes tatsächlich stattfindet.
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