Das „ewige“ Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen ist nicht verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az.: 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit klare Fakten zur Rückabwicklung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung geschaffen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Rückabwicklung möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde. Dann steht dem Verbraucher ein sog. „ewiges“ Widerspruchsrecht zu.
Da der Widerspruch für die Versicherungsnehmer deutlich attraktiver als die Kündigung der Police ist, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung vielen Versicherungsunternehmen ein Dorn im Auge. Ein Versicherungskonzern legte sogar Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein – und scheiterte. Mit jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 23. Mai 2016 wies das BVerfG zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des BGH zurück. Das „ewige“ Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
Ausgangslage waren die Widersprüche zweier Verbraucher, die 1999 bzw. 2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung bzw. fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen und Jahre später den Widerspruch erklärt hatten. Mit ihren Klagen u.a. auf Rückzahlung, der den Rückkaufswert übersteigenden Versicherungsprämien hatten sie vor dem BGH Erfolg. Bei Versicherungen nach dem sog. Policenmodell erlischt das Widerspruchsrecht zwar spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Diese Klausel verstößt allerdings gegen europäisches Recht und ist daher unwirksam. Daher sei der Widerspruch auch Jahre später noch rechtzeitig erfolgt. Denn die Widerspruchsfrist sei in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nie in Lauf gesetzt worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen Beschlüssen den Verbrauchern beim Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherungen erheblich den Rücken gestärkt. Die Aussichten, den Widerspruch gegen die Versicherungsunternehmen durchzusetzen, sind durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts noch einmal deutlich gestiegen. Anders als bei der Kündigung erhält der Versicherungsnehmer nach einem erfolgreichen Widerspruch die geleisteten Prämien fast vollständig zurück.
Bild: © olly / fotolia.com
Themen:
LESEN SIE AUCH
BGH-Urteil zu Fehler in der Widerspruchsbelehrung
Sanktionen und ihre Auswirkungen, Teil 1
Postbank-Übernahme: BGH beendet jahrelangen Aktionärsstreit
Bauträger-Insolvenz: BGH stärkt Eigentümerrechte bei „steckengebliebenem Bau“
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
WEG-Recht: Rückwirkende Korrekturen bleiben unzulässig
Wohngebäudeversicherung: Schwamm-Ausschluss bleibt wirksam – „Nulldeckung trotz Leitungswasser“ möglich
BFH: Auch hochpreisiges Wohnmobil kein privates Veräußerungsgeschäft
BGH: Wohnungseigentümer dürfen Hausgeld nicht als Druckmittel zurückhalten
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.














