OLG Köln stellt D&O-Markt vor Grundsatzfrage: Gemeinschaftspolicen für Organmitglieder geraten unter Druck
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln könnte die Risikobewertung von D&O-Versicherungen nachhaltig verändern. Erstmals hat ein Obergericht marktübliche Severability-Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt, soweit sie dem Versicherer die gesetzliche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB im Voraus nehmen. Für Unternehmen bedeutet das vor allem eines: Die bislang übliche Absicherung mehrerer Organmitglieder über eine gemeinsame D&O-Police könnte sich künftig als deutlich größeres Risiko erweisen als bislang angenommen. Grundlage ist das Urteil des OLG Köln vom 10. Februar 2026 (Az. 9 U 49/25), gegen das wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde. Die Informationen gehen auf eine Mitteilung von MTR Legal Rechtsanwälte zurück.
Gemeinsame D&O-Police verliert ihren Schutzmechanismus
Severability-Klauseln gelten seit Jahren als zentrales Element moderner D&O-Versicherungen. Sie sollen verhindern, dass Pflichtverletzungen oder unzutreffende Angaben eines einzelnen Vorstands oder Geschäftsführers automatisch den Versicherungsschutz sämtlicher mitversicherter Organmitglieder gefährden. Genau dieser Schutzmechanismus wird durch die Kölner Entscheidung jedoch erheblich eingeschränkt.
Nach Auffassung des Senats kann ein Versicherer nicht formularmäßig auf sein gesetzliches Recht verzichten, einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Wird eine D&O-Versicherung bei Vertragsschluss durch unzutreffende oder verschwiegene Risikoangaben erschlichen, kann die Police rückwirkend entfallen – mit der Folge, dass auch Organmitglieder ohne eigenes Fehlverhalten ihren Versicherungsschutz verlieren könnten.
Risiko für alle statt Schutz für den Einzelnen
Für die D&O-Praxis reicht die Bedeutung des Urteils weit über die Wirksamkeit einzelner Klauseln hinaus. Gerade Unternehmenspolicen decken regelmäßig Vorstände, Geschäftsführer und weitere Organmitglieder gemeinsam ab. Fällt eine solche Police infolge einer erfolgreichen Arglistanfechtung insgesamt weg, trifft dies nicht nur die handelnde Person, sondern möglicherweise sämtliche Mitversicherten.
Damit rückt die bisher verbreitete Bündelung mehrerer Organmitglieder in einer einzigen Police in ein neues Licht. Was bislang als wirtschaftlich sinnvolle Standardlösung galt, könnte sich im Streitfall zu einem Klumpenrisiko entwickeln. Die Sorgfalt bei der Beantwortung von Antragsfragen erhält dadurch eine noch größere Bedeutung, da Fehler oder bewusste Falschangaben einzelner Personen im Extremfall Auswirkungen auf den Versicherungsschutz aller Beteiligten haben können.
Urteil knüpft an bestehende Rechtsprechung an
Ganz überraschend kommt die Argumentation des OLG Köln allerdings nicht. Der Senat stützt sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach derjenige, der einen Vertrag durch arglistige Täuschung herbeiführt, grundsätzlich keinen Schutz der Rechtsordnung verdient. Bereits die sogenannte HEROS-II-Entscheidung des BGH hatte hervorgehoben, dass ein vorweggenommener Verzicht auf die Arglistanfechtung rechtlich enge Grenzen hat.
Auch in der D&O-Rechtsprechung gab es bereits Berührungspunkte mit Severability-Klauseln. Das OLG Frankfurt hatte sich 2021 mit vergleichbaren Klauselgestaltungen befasst, deren grundsätzliche Wirksamkeit jedoch offengelassen beziehungsweise unter anderen vertraglichen Voraussetzungen beurteilt. Das Kölner Urteil geht nun deutlich weiter und stellt marktübliche Klauseln erstmals grundsätzlich in Frage.
Branche wartet auf den Bundesgerichtshof
Dass das OLG Köln die Revision ausdrücklich zugelassen hat, unterstreicht die Tragweite der Entscheidung. Sollte der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung bestätigen, müssten zahlreiche Bedingungswerke überprüft und möglicherweise neu gestaltet werden. Für Versicherer, Makler und Unternehmen stellt sich damit nicht nur die Frage nach der Formulierung von Severability-Klauseln, sondern auch nach der grundsätzlichen Struktur von D&O-Programmen und der Absicherung mehrerer Organmitglieder innerhalb einer einzigen Police. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt die Rechtslage jedoch offen.
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