Streit um Versicherungsbewertungen bei Check24: EuGH stärkt Vergleichsportale – mit Einschränkungen
Ob Kfz-, Haftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherung: Für Verbraucher sind Online-Vergleichsportale wie Check24 oft erste Anlaufstellen. In übersichtlichen Tabellen verspricht das Portal Transparenz – auch durch Schulnoten, mit denen es Tarife bewertet. Doch diese scheinbare Klarheit ist juristisch hochumstritten.
Die Versicherungsgruppe HUK-Coburg reichte Klage ein. Ihr Vorwurf: Die Bewertungen seien eine unzulässige vergleichende Werbung, die dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) widerspricht. Die Noten suggerierten Objektivität, wo in Wirklichkeit ein subjektives Werturteil stehe.
Vorwurf der Irreführung: Zwischen Bewertung und Werbung
Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht die Frage: Dürfen Portale komplexe Dienstleistungen wie Versicherungen auf eine Zahl reduzieren – und damit Verbrauchern suggerieren, es handle sich um objektive Qualitätsaussagen?
Die HUK-Coburg verweist dabei auf § 6 UWG, der vergleichende Werbung nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt – etwa wenn sie sachlich, objektiv und vollständig ist. Das Check24-System erfülle diese Kriterien nicht. Die Klage zielte auf Unterlassung, Schadenersatz – und letztlich eine Neujustierung der Bewertungspraktiken in der gesamten Branche.
EuGH sieht keinen Wettbewerberstatus – und verweist zurück
Das Landgericht München I legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor. Dabei ging es um die Auslegung der EU-Richtlinie 2006/114/EG, die Grundlage für § 6 UWG ist. In seinem Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. C-697/23) kam der EuGH zu einem entscheidenden Ergebnis: Die Regelungen zur vergleichenden Werbung sind im konkreten Fall wohl gar nicht anwendbar.
Begründung: Vergleichsportale wie Check24 und Versicherer wie die HUK-Coburg seien keine Mitbewerber im Sinne des Gesetzes. Sie agierten auf unterschiedlichen Märkten – die einen vermitteln, die anderen versichern. Erst wenn ihre Leistungen substituierbar seien, läge Wettbewerb im rechtlichen Sinne vor. Und genau das sehen die Richter in Luxemburg nicht als gegeben an.
Das letzte Wort bleibt dennoch beim Landgericht München I. Dort muss nun geprüft werden, ob in diesem speziellen Fall doch eine Marktnähe oder Substituierbarkeit besteht. Doch das EuGH-Urteil gibt eine klare Tendenz vor: Die Wahrscheinlichkeit, dass HUK-Coburg obsiegt, ist gesunken.
Vergleichsportale unter Beobachtung: Kritik von Verbraucherschützern
Unabhängig vom juristischen Ausgang stellt das Verfahren die Glaubwürdigkeit von Vergleichsportalen in den Fokus. Denn diese agieren nicht neutral: Sie erhalten bei Vertragsabschluss Provisionen – meist nur von gelisteten Anbietern. Sandra Klug, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg, mahnt: „Es ist weder unabhängig noch vollständig.“
Ein Urteil des LG Frankfurt am Main untermauerte diese Kritik bereits 2021. Bei der Analyse von Privathaftpflichtversicherungen hatte Check24 nur 38 von 89 infrage kommenden Tarifen berücksichtigt – alle von Anbietern, die Provision zahlten. Auch ein weiteres Verfahren vor dem LG Köln führte zu einem Verbot der irreführenden „Nirgendwo Günstiger Garantie“.
Diese Fälle verdeutlichen ein strukturelles Problem: Vergleichsportale vermarkten sich als objektive Lotsen durch den Tarifdschungel, handeln aber als Vermittler mit eigenen wirtschaftlichen Interessen.
Ein Verfahren mit Signalwirkung für die Branche
Das Urteil betrifft nicht nur Check24, sondern auch andere große Plattformen, die zunehmend mit Ratings, Rankings und Noten operieren. Was nach Verbraucherfreundlichkeit klingt, birgt das Risiko der Irreführung – besonders bei hochkomplexen Produkten wie Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Lebensversicherungen, wo individuelle Beratung durch standardisierte Bewertung kaum ersetzbar ist.
Auch politisch ist das Thema relevant: Der wachsende Einfluss digitaler Vermittlungsdienste auf das Konsumverhalten erfordert eine neue Regulierungsperspektive – eine, die Transparenz und Fairness in den Mittelpunkt stellt.
Rechtlich ein Etappensieg – regulatorisch ein Warnsignal
Der EuGH gibt Check24 Rückendeckung, zumindest vorläufig. Die Argumentation: Kein Wettbewerb, keine vergleichende Werbung. Doch die grundsätzliche Debatte bleibt: Wie viel Macht dürfen Portale haben, wenn sie als Makler, Ratgeber und Verkäufer zugleich auftreten?
Verbraucherinnen und Verbraucher sind gut beraten, Vergleichsportale nicht als letzte Instanz zu verstehen – sondern als ein Werkzeug von vielen im Entscheidungsprozess.
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