Lebens- und Rentenversicherung: BGH verhandelt über kapitalmarktabhängigen Stornoabzug

Veröffentlichung: 23.01.2026, 09:01 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Darf ein Versicherer bei Kündigung von Lebens- oder Rentenversträgen einen vom Kapitalmarkt abhängigen Stornoabzug vornehmen? Der Bundesgerichtshof muss klären, ob entsprechende Klauseln transparent und mit dem Versicherungsvertragsgesetz vereinbar sind.

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Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof verhandelt am 18. März 2026 um 9:00 Uhr in der Sache IV ZR 184/24. Im Zentrum steht die Frage, ob Klauseln wirksam sind, die bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen einen kapitalmarktabhängigen Stornoabzug vorsehen.
Konkret geht es um Allgemeine Versicherungsbedingungen, die es dem Versicherer erlauben, je nach Kapitalmarktlage einen Abzug von bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals vorzunehmen.

Kapitalmarktabhängiger Abzug nach Zinsswapsatz

Nach den streitgegenständlichen Klauseln richtet sich die Höhe des Stornoabzugs nach dem sogenannten Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit zehnjähriger Laufzeit, der von der Deutsche Bundesbank veröffentlicht wird. Maßgeblich ist dabei die Differenz zwischen:

  • dem für den dritten Monat vor Vertragsbeendigung veröffentlichten Zinsswapsatz und
  • dem für denselben Monat gebildeten Zehnjahresdurchschnitt dieses Zinsswapsatzes.

Abhängig von dieser Differenz sieht das Klauselwerk vier Kapitalmarktsituationen vor: kein Abzug, fünf Prozent, zehn Prozent oder fünfzehn Prozent des Deckungskapitals. In den letzten zehn Jahren der Aufschubzeit soll der Abzug zudem linear auf null Prozent sinken.

Kläger sieht Verstoß gegen Transparenz- und Bezifferungsgebot

Geklagt hat ein qualifizierter Verbraucherverband im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes. Er hält die Klauseln für unwirksam und stützt sich dabei insbesondere auf zwei Argumentationslinien:

  • Intransparenz gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, da Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Folgen der Klausel nicht hinreichend klar erkennen könnten.
  • Verstoß gegen § 169 Absatz 5 VVG, wonach ein Stornoabzug nur zulässig ist, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist.

Neben der Unterlassung der weiteren Verwendung der Klauseln verlangte der Kläger unter anderem Auskunft über betroffene Versicherungsnehmer sowie deren Information über die angenommene Unwirksamkeit der Regelungen.

OLG Koblenz gab Klage weitgehend statt

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 5. Dezember 2024 – 2 UKl 1/23) dem Kläger in wesentlichen Punkten Recht gegeben. Das Gericht untersagte dem Versicherer die Verwendung der Klauseln, sprach Abmahnkosten zu und verpflichtete ihn, betroffene Verbraucher in geeigneter Weise zu informieren. Weitergehende Ansprüche wies es allerdings ab.
Gegen diese Entscheidung richten sich nun sowohl die Revision des Versicherers, der eine vollständige Klageabweisung anstrebt, als auch die Anschlussrevision des Klägers.

Zentrale Rechtsfrage mit Signalwirkung

Der Bundesgerichtshof wird nun klären müssen, ob ein kapitalmarktabhängiger Stornoabzug den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz, Bezifferung und Angemessenheit genügt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Frage, ob die komplexe Verknüpfung mit Kapitalmarktparametern für Versicherungsnehmer nachvollziehbar genug ausgestaltet ist.
Die Entscheidung könnte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Gestaltung von Rückkaufswert- und Stornoabzugsklauseln in der Lebens- und Rentenversicherung haben.

Rechtsgrundlagen im Überblick

§ 169 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Stornoabzüge sind nur zulässig, wenn sie vereinbart, beziffert und angemessen sind.

§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Unwirksamkeit von AGB bei unangemessener Benachteiligung oder fehlender Klarheit und Verständlichkeit.

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