Investmentsteuerreform: BFH stoppt Besteuerung von Phantomgewinnen

Der Bundesfinanzhof hat ein Grundsatzurteil zur Investmentsteuerreform gefällt: Verluste aus Altanteilen dürfen nicht gekürzt werden, wenn sie auf zuvor nur fiktiv entstandenen Gewinnen beruhen. Eine Besteuerung von Phantomgewinnen ist damit unzulässig.

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Mit einem wegweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) zentrale Teile der Investmentsteuerreform von 2018 zugunsten der Anleger ausgelegt. In einem von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. unterstützten Verfahren stellte das Gericht klar: Verluste, die auf fiktiven Wertansätzen beruhen, dürfen steuerlich nicht nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Eine Besteuerung von rein rechnerischen Gewinnen ohne wirtschaftliche Grundlage ist damit ausgeschlossen.

Hintergrund: Systemwechsel mit Nebenwirkungen

Zum 01.01.2018 trat das reformierte Investmentsteuergesetz (InvStG) in Kraft. Für vor diesem Datum erworbene Fondsanteile („Altanteile“) ordnete der Gesetzgeber einen Systemwechsel an:
Alle Altanteile gelten zum 31.12.2017 als fiktiv veräußert und zum 01.01.2018 als fiktiv neu angeschafft. Der dabei entstehende Gewinn soll allerdings erst bei der tatsächlichen Veräußerung besteuert werden.

Gleichzeitig führte das neue Recht die Teilfreistellung ein: Gewinne und Verluste aus Aktienfonds unterliegen nur zu 70 Prozent der Besteuerung. Genau diese Kombination führte in der Praxis zu widersprüchlichen Ergebnissen.

Der Streitfall: Steuer trotz realem Verlust

Im entschiedenen Fall hatte ein Anleger im Jahr 2015 Fondsanteile für rund 70.000 Euro erworben. Zum Stichtag 31.12.2017 ergab sich daraus ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 6.089 Euro.

Nach dem Systemwechsel fielen die Kurse jedoch. Bei der tatsächlichen Veräußerung im Jahr 2018 entstand ein realer Verlust von rund 5.493 Euro. Dieser Verlust wurde von der Finanzverwaltung wegen der Teilfreistellung nur zu 70 Prozent berücksichtigt.

Das Ergebnis:
Trotz eines wirtschaftlichen Verlusts von rund 1.200 Euro musste der Anleger einen steuerpflichtigen Saldo von 2.245 Euro versteuern – verbunden mit einer Steuerbelastung von 592 Euro (Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag).

Das Urteil: Teilfreistellung greift nicht bei fiktiven Verlusten

Der BFH (Urteil vom 25. November 2025, VIII R 15/22) folgte dieser Logik nicht. Die Richter entschieden, dass die Teilfreistellung nach § 20 InvStG nicht anzuwenden ist, soweit Verluste allein darauf beruhen, dass fiktive Anschaffungskosten höher sind als die tatsächlichen historischen Anschaffungskosten.

Konkret heißt das:
Verluste, die lediglich rechnerisch aus dem Übergangssystem entstehen, müssen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Nur der Teil eines Verlustes, der auf realen Wertveränderungen nach 2018 beruht, unterliegt der Teilfreistellung.

Im entschiedenen Fall führte dies dazu, dass der steuerlich anzuerkennende Verlust um 1.287 Euro höher ausfiel als bislang – exakt der Betrag, den das Finanzamt zuvor gekürzt hatte.

Klare Absage an die Besteuerung von „Phantomgewinnen“

In seiner Begründung stellt der BFH unmissverständlich klar, dass eine Besteuerung rein fiktiver Gewinne dem Grundprinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspricht. Zwar sei der Systemwechsel aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich zulässig. Er dürfe aber nicht dazu führen, dass Anleger Steuern auf nicht realisierte Wertzuwächse zahlen müssen, während reale Verluste nur eingeschränkt berücksichtigt werden.
Durch die einschränkende Auslegung der Teilfreistellung verhindert das Gericht genau dieses Ergebnis.

Bedeutung für Anleger

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für alle Anleger, die Altanteile aus der Zeit vor 2018 halten oder bereits veräußert haben. In vergleichbaren Konstellationen kann die Entscheidung eine nachträgliche Korrektur von Steuerbescheiden ermöglichen.

Die SdK sieht sich durch das Urteil in ihrer Kritik an der Investmentsteuerreform bestätigt. Das Gericht habe deutlich gemacht, dass Vereinfachung im Steuerrecht ihre Grenze dort findet, wo wirtschaftlich nicht existente Gewinne besteuert werden.

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