Die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist für Vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO endet bald. Nach dem 21.03.2017 dürfen auch „Alte Hasen“ nur noch mit einer gültigen 34i - Erlaubnis Immobiliardarlehen an Verbraucher vermitteln.
Vermittler, die vor Einführung des neuen § 34i GewO bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO besaßen, profitierten von einer Übergangsregelung des Gesetzgebers. Diese ermöglichte auch nach Einführung des Gesetzes weiterhin Immobiliardarlehen an Verbraucher vermitteln. Doch die Übergangsregelung endet zum 21.03.2017.
Norman Wirth, Rechtsanwalt bei Wirth RechtsanwälteDanach müssen auch Inhaber einer § 34c – Erlaubnis die neue Erlaubnis nach § 34i GewO erworben haben. Ohne diese Erlaubnis dürfen Immobiliardarlehen nicht mehr an Verbraucher vermittelt werden. Wer außerdem noch nachweisen kann, dass er in den letzten fünf Jahren bereits ununterbrochen Immobiliardarlehen an Verbraucher hat, benötigt darüber hinaus auch keinen Sachkundeprüfungsnachweis.
Mit der erworbenen Erlaubnis sind jedoch für den Vermittler bei der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie umfangreiche Informationspflichten verbunden. Bestehende Unterlagen und Verträge sollten erneuert und angepasst werden. Eine rechtssichere Kundenerstinformation finden Vermittler auf der Internetseite der auf Vermittlerrecht spezialisierten Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte aus Berlin.
Bilder: (1) © denisismagilov / fotolia.com (2) © Wirth Rechtsanwälte
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