Arbeitnehmer gehen oft davon aus, dass ihnen bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber eine Abfindung zustehen würde. Dies entspricht jedoch nicht der Realität, denn nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein Unternehmen bei einer Kündigung zu einer Abfindung verpflichtet.
Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erläutert :
„Wenn der Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, braucht er grundsätzlich keine Abfindung zu zahlen.“
Bei einer unwirksamen Kündigung kann das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen, wenn das Vertrauensverhältnis durch den Rechtsstreit so stark zerrüttet ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist es möglich, dass der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Abfindungsanspruch auch bei einer rechtmäßigen Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erwerben kann.
Michaela Rassat erklärt:
„Voraussetzung dafür ist neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine ausdrückliche betriebsbedingte Kündigung.“
Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits im Kündigungsschreiben die Zahlung einer Abfindung für den Fall versprechen muss, damit der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe der Abfindung beträgt gemäß § 1a Abs. 2 KSchG ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Weitere Ausnahmen sind vertragliche Regelungen: So können beispielsweise Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen festlegen, dass Mitarbeiter bei einer Kündigung eine Abfindung erhalten.
Bild: © aleksicze / fotolia.com
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