Solidaritätszuschlag: Finanzverwaltung schließt Altfälle per Allgemeinverfügung ab

Veröffentlichung: 18.08.2025, 17:08 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume bis 2019 ist juristisch abgeschlossen – jedenfalls aus Sicht der Finanzverwaltung. Mit einer am 4. August 2025 erlassenen Allgemeinverfügung weisen die obersten Finanzbehörden der Länder sämtliche zu diesem Stichtag anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zurück, sofern diese sich auf einen angeblichen Verstoß gegen das Grundgesetz stützen. Entsprechendes gilt für außerhalb förmlicher Einspruchsverfahren gestellte Aufhebungsanträge.

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Mit einer Allgemeinverfügung vom 4. August 2025 ziehen die obersten Finanzbehörden der Länder einen Schlussstrich unter zahlreiche anhängige Verfahren zum Solidaritätszuschlag für Jahre vor 2020. Die Maßnahme fußt auf höchstrichterlicher Rechtsprechung und dient der Entlastung der Finanzverwaltung. Steuerpflichtige können nur noch den Klageweg beschreiten.Mit einer Allgemeinverfügung vom 4. August 2025 ziehen die obersten Finanzbehörden der Länder einen Schlussstrich unter zahlreiche anhängige Verfahren zum Solidaritätszuschlag für Jahre vor 2020. Die Maßnahme fußt auf höchstrichterlicher Rechtsprechung und dient der Entlastung der Finanzverwaltung. Steuerpflichtige können nur noch den Klageweg beschreiten.ADOBE

Klare Rechtslage, einheitliche Verwaltungspraxis

Grundlage dieser kollektiven Zurückweisung sind zentrale Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (u. a. vom 10. Juni 2013 und 7. Juni 2023) sowie einschlägige Urteile des Bundesfinanzhofs. Diese Rechtsprechung hat die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 für den Zeitraum bis Ende 2019 bestätigt. Der Gesetzgeber habe seinen finanzverfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, hieß es etwa im Beschluss 2 BvL 6/14 des Bundesverfassungsgerichts. Der Solidaritätszuschlag sei als Ergänzungsabgabe verfassungsrechtlich zulässig gewesen – selbst bei nicht mehr unmittelbar zweckgebundener Verwendung der Mittel.
Vor diesem Hintergrund machen die Länderfinanzverwaltungen von der Möglichkeit Gebrauch, gleichgelagerte Einspruchsverfahren nach § 367 Abs. 2b AO sowie § 172 Abs. 3 AO durch Allgemeinverfügung zu erledigen. Dieses Instrument dient der Vereinheitlichung und Effizienz im Verwaltungsverfahren und kommt regelmäßig dann zur Anwendung, wenn die Rechtslage als abschließend geklärt gilt.

Rechtsmittelweg beschränkt sich auf Klage

Ein Einspruch gegen die Allgemeinverfügung ist nicht möglich. Betroffene Steuerpflichtige können jedoch innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben. Die Vorschriften zur Klageerhebung (§§ 45 ff. FGO) sowie die Anforderungen an elektronische Einreichungen (§§ 52a, 52d FGO) bleiben unberührt. Die ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung ist integraler Bestandteil der Verfügung.

Steuerpolitisches Signal mit begrenzter Reichweite

Mit der Maßnahme ziehen die Finanzbehörden eine klare Linie – allerdings ausschließlich für die Vergangenheit. Denn seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag für breite Teile der Bevölkerung nicht mehr erhoben. Nur noch etwa zehn Prozent der Steuerpflichtigen, zumeist mit hohen Einkommen, unterliegen seither der Abgabe. Ob das Solidaritätszuschlaggesetz in seiner heutigen Form auch künftig Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht haben wird, bleibt Gegenstand laufender Verfahren. Die aktuelle Allgemeinverfügung bezieht sich ausschließlich auf die vor 2020 liegenden Veranlagungszeiträume.

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