Soli bleibt: BMF reagiert auf Karlsruher Urteil – Steuerfestsetzungen nicht mehr vorläufig
Heute, am 26. Mai 2025, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einem aktuellen Schreiben (GZ: IV D 1 - S 0338/00083/001/099) auf das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagiert. In diesem Schreiben wird die bisherige Praxis der vorläufigen Steuerfestsetzung in Bezug auf den Solidaritätszuschlag aufgehoben. Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2025 (Az. 2 BvR 1505/20), mit der die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ausdrücklich bestätigt wurde.
Mit sofortiger Wirkung entfällt damit der bisherige Vorläufigkeitsvermerk für Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Soli. Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 wurde entsprechend geändert. Vorläufig bleiben nun nur noch Festsetzungen, die sich auf die Höhe des Kinderfreibetrags, auf die Verlustverrechnung bei Aktienverkäufen sowie auf die Höhe des Grundfreibetrags beziehen.
Einordnung: Der Solidaritätszuschlag auf dem Prüfstand
Der Solidaritätszuschlag – kurz „Soli“ – ist eine Ergänzungsabgabe auf die Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer, die 1991 zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt wurde. Trotz des Auslaufens des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 blieb die Abgabe bestehen – wenn auch in reduzierter Form. Seit 2021 trifft sie nur noch höhere Einkommen: ab rund 62.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen bei Ledigen bzw. 124.000 Euro bei Ehepaaren, mit einem Satz von 5,5 Prozent.
Diese Fortführung war politisch und juristisch höchst umstritten. Kläger sahen in der weiteren Erhebung einen Verstoß gegen das Prinzip der zeitlichen Begrenzung von Ergänzungsabgaben sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz, da nur eine bestimmte Gruppe der Steuerpflichtigen betroffen ist. Auch die Frage, ob nach dem Wegfall des ursprünglichen Zwecks noch ein verfassungsrechtlich tragfähiger Mehrbedarf bestehe, stand im Raum.
Das Urteil aus Karlsruhe: Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
Mit seinem Urteil vom 26. März 2025 hat das Bundesverfassungsgericht diesen Bedenken eine klare Absage erteilt. Es stellte fest, dass der Solidaritätszuschlag auch nach dem Ende des Solidarpakts verfassungsgemäß erhoben werden kann. Es gebe weder einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Ein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs sei nicht ersichtlich.
Damit folgt Karlsruhe im Wesentlichen der Linie, die bereits der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen vertreten hatte – zuletzt im Urteil vom 20. Februar 2024 (IX R 27/23). Auch eine frühere Richtervorlage im Rahmen der konkreten Normenkontrolle war 2023 vom Bundesverfassungsgericht mangels Zulässigkeit zurückgewiesen worden (2 BvL 6/14).
Rechtssicherheit geschaffen – politisches Thema bleibt
Mit dem heutigen BMF-Schreiben wird das Urteil aus Karlsruhe unmittelbar in die Praxis umgesetzt. Die Finanzämter erhalten klare Vorgaben, Steuerpflichtige gewinnen an Rechtssicherheit. Die steuerrechtliche Unsicherheit ist damit beendet – der politische Streit um den Solidaritätszuschlag dürfte hingegen weitergehen.
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