Der BFH verschärft die Trennung zwischen Insolvenzrecht und Steuerrecht

Veröffentlichung: 18.05.2026, 08:05 Uhr - Lesezeit 8 Minuten

Wer als Selbständiger in die Insolvenz gerät, verliert nicht automatisch seine berufliche Tätigkeit. Gerade Freiberufler, Berater oder Handwerker arbeiten häufig weiter, obwohl über ihr Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren läuft. Möglich wird das durch die sogenannte Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter. Der Unternehmer darf dann weiter am Markt tätig sein, Rechnungen schreiben und Einnahmen erzielen.
Ganz frei ist diese Tätigkeit allerdings nicht. Denn der Schuldner muss einen Teil seiner Einkünfte an die Insolvenzmasse abführen. Vereinfacht gesagt soll verhindert werden, dass Selbständige im Insolvenzverfahren wirtschaftlich besser stehen als Arbeitnehmer, deren pfändbarer Lohn unmittelbar den Gläubigern zufließt.
Genau um diese Ausgleichszahlungen ging es nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Die zentrale Frage lautete: Können solche Zahlungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden?
Der BFH hat dies nun klar verneint.

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Der BFH lehnt den Betriebsausgabenabzug für insolvenzrechtliche Ausgleichszahlungen ab – mit weitreichenden Folgen für Selbständige in der Sanierung.Der BFH lehnt den Betriebsausgabenabzug für insolvenzrechtliche Ausgleichszahlungen ab – mit weitreichenden Folgen für Selbständige in der Sanierung.Experten

Der Fall: Selbständiger Steuerberater im Insolvenzverfahren

Im entschiedenen Fall befand sich ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Regelinsolvenzverfahren. Seine selbständige Tätigkeit wurde vom Insolvenzverwalter freigegeben, sodass er seine Kanzlei weiterführen konnte.
Zugleich verpflichtete ihn der Insolvenzverwalter dazu, monatliche Ausgleichszahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten. Die Höhe orientierte sich daran, welches Einkommen ein angestellter Steuerberater mit vergleichbarer Qualifikation erzielen würde.
Der Kläger wollte diese Zahlungen steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigen. Zusätzlich machte er Aufwendungen aus Rückstellungen beziehungsweise Verbindlichkeiten geltend, die mit diesen Zahlungen zusammenhingen.
Sowohl das Finanzgericht als auch nun der BFH lehnten dies ab.

Warum der BFH keinen steuerlichen Aufwand erkennt

Der BFH argumentiert zunächst formal, aber mit erheblicher Tragweite: Die Zahlungen seien wirtschaftlich gar nicht aus dem Betriebsvermögen abgeflossen.
Denn durch die Insolvenz verliere der Schuldner zwar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Eigentümer bleibe er aber weiterhin. Die Zahlung auf das Konto der Insolvenzmasse stelle deshalb lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre dar.
Steuerlich fehle damit bereits ein echter Mittelabfluss.
Diese Sichtweise ist für das deutsche Einkommensteuerrecht konsequent. Der BFH trennt strikt zwischen insolvenzrechtlicher Zugriffslage und steuerlicher Einkünfteermittlung. Das Insolvenzrecht verändert danach nicht die Grundlagen der Einkommensteuer.

Entscheidend ist die Funktion der Zahlung

Noch wichtiger ist jedoch die zweite Begründung des Gerichts.
Der BFH stellt darauf ab, welchem Zweck die Ausgleichszahlungen dienen. Sie entstehen nicht, um Einnahmen zu erzielen oder den Betrieb aufrechtzuerhalten. Vielmehr betreffen sie die spätere Verwendung bereits erzielter Einkünfte.
Genau darin liegt die entscheidende steuerliche Grenze.
Betriebsausgaben setzen voraus, dass ein Aufwand betrieblich veranlasst ist. Nach Auffassung des BFH fehlt diese betriebliche Veranlassung hier vollständig. Die Zahlungen dienen allein dazu, den Insolvenzbeschlag auszugleichen und Gläubigerinteressen zu sichern.
Der wirtschaftliche Wunsch des Schuldners, möglichst viel seines Gewinns „frei“ behalten zu können, betrifft aus Sicht des Gerichts nicht die Erwerbssphäre, sondern die private Vermögensverwendung.

Der BFH verhindert eine indirekte Entlastung der Insolvenzmasse

Hinter der Entscheidung steht zugleich ein ordnungspolitisches Motiv.
Wären die Zahlungen als Betriebsausgaben anerkannt worden, hätte sich die steuerliche Bemessungsgrundlage des Schuldners reduziert. Ein Teil der Gläubigerbefriedigung wäre damit faktisch vom Fiskus mitgetragen worden.
Genau diese Verschiebung verhindert der BFH.
Die Entscheidung stärkt damit den Grundsatz, dass insolvenzrechtliche Zugriffssysteme nicht durch steuerliche Abzugsmöglichkeiten refinanziert werden sollen. Der Fiskus soll nicht mittelbar zum Mitfinanzierer der Insolvenzmasse werden.

Besonders relevant für Freiberufler und Solo-Selbständige

Die praktische Bedeutung des Urteils reicht weit über den Einzelfall hinaus.
Gerade bei Freiberuflern und Solo-Selbständigen basiert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit häufig unmittelbar auf der fortgeführten persönlichen Tätigkeit. Die Insolvenzordnung ermöglicht diese Fortführung ausdrücklich, um wirtschaftliche Substanz zu erhalten und Gläubiger besser zu befriedigen.
Steuerlich behandelt der BFH diese Situation jedoch weiterhin nach den klassischen Regeln der Einkünfteermittlung. Die Insolvenz gilt nicht als eigenständige wirtschaftliche Sonderlage, sondern lediglich als Form der Vermögensbindung.
Dadurch entsteht eine erhebliche Belastung: Der Selbständige versteuert Einkünfte, obwohl ein relevanter Teil wirtschaftlich gar nicht frei verfügbar ist.

Das Urteil verschärft die Trennung zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung

Mit seinem Urteil zieht der BFH eine sehr klare Linie zwischen betrieblicher Tätigkeit und insolvenzrechtlicher Abschöpfung.
Die Entscheidung wirkt auf den ersten Blick technisch. Tatsächlich definiert sie jedoch einen zentralen Grundsatz des Insolvenzsteuerrechts neu beziehungsweise schärft ihn nach: Nicht jede wirtschaftliche Belastung eines Unternehmers ist zugleich steuerlich relevanter Aufwand.
Maßgeblich bleibt allein, ob die Zahlung funktional der Einkünfteerzielung dient oder lediglich die spätere Verteilung bereits erzielter Mittel betrifft.
Genau diese Unterscheidung wird künftig auch für andere Sanierungs- und Abschöpfungsmechanismen von Bedeutung sein. Der BFH macht deutlich: Insolvenzrechtliche Zugriffspflichten bleiben steuerlich Privatsphäre — selbst dann, wenn sie unmittelbar aus der Fortführung einer selbständigen Tätigkeit entstehen.

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