Besteuerung von Erstattungszinsen: Allgemeinverfügung der Finanzbehörden tritt in Kraft
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 20. Februar 2025 eine Allgemeinverfügung erlassen, die sich auf anhängige Einsprüche und Anträge zur Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO)bezieht. Diese Maßnahme beruht auf den gesetzlichen Regelungen des § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 AO sowie auf mehreren Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2023.
Mit der Verfügung werden sämtliche Einsprüche und Anträge, die sich gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen richten, pauschal zurückgewiesen. Steuerpflichtige, die sich dagegen wehren wollen, können ausschließlich den Klageweg beschreiten.
Rückweisung von Einsprüchen und Anträgen
Die Allgemeinverfügung betrifft Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags sowie gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen oder Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Auch Anträge auf Änderung entsprechender Bescheide sind davon erfasst.
Besonders im Fokus stehen dabei Einsprüche, die auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen gestützt werden. Nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 EStG unterliegen Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung. In der Vergangenheit hatten Steuerpflichtige argumentiert, dass diese Regelung verfassungswidrig sei. Das BVerfG hat jedoch im Jahr 2023 entschieden, mehrere Klagen zu diesem Thema nicht zur Entscheidung anzunehmen. Damit blieb die Besteuerung von Erstattungszinsen unangetastet.
Vor diesem Hintergrund haben die Finanzbehörden nun entschieden, sämtliche anhängigen Einsprüche, die sich auf diese Argumentation stützen, einheitlich zurückzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einspruch noch in Bearbeitung ist oder sich bereits in einem Klageverfahren befindet.
Die Verfügung betrifft zudem außerhalb von Einspruchs- oder Klageverfahren gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung, sofern diese mit der Besteuerung von Erstattungszinsen begründet werden.
Kein Einspruch möglich – Klage erforderlich
Die Allgemeinverfügung setzt fest, dass kein Einspruch gegen die Zurückweisung dieser Verfahren möglich ist. Steuerpflichtige, die sich weiterhin gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen wehren möchten, haben nur die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt Klage beim zuständigen Finanzgericht zu erheben.
Die Klage muss schriftlich, als elektronisches Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Finanzgerichts eingereicht werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Übermittlung sind in der Finanzgerichtsordnung (§§ 52a, 52d FGO) geregelt. Weitere Informationen zur digitalen Einreichung sind auf www.justiz.de verfügbar.
Hintergrund: Warum geht es um Erstattungszinsen?
Erstattungszinsen entstehen, wenn das Finanzamt zu viel gezahlte Steuern zurückzahlt und für den Verzinsungszeitraum Zinsen nach § 233a AO berechnet. Diese Zinsen werden steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)behandelt und unterliegen somit der Einkommensteuer.
In den letzten Jahren gab es zahlreiche Einsprüche gegen diese Besteuerung, da Steuerpflichtige argumentierten, dass die Einordnung als steuerpflichtige Einnahme verfassungsrechtlich problematisch sei. Vor allem wurde darauf verwiesen, dass Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, nicht als Sonderausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, während Erstattungszinsen steuerpflichtig bleiben.
Trotz dieser Einwände hat das BVerfG im Jahr 2023 entschieden, entsprechende Klagen nicht zur Entscheidung anzunehmen. Damit blieb die gesetzliche Regelung unangetastet, und die Finanzverwaltung betrachtet die Frage als endgültig geklärt.
Konsequenzen für Steuerpflichtige
Mit der neuen Allgemeinverfügung werden sämtliche Einsprüche und Anträge, die sich auf die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen berufen, automatisch abgelehnt. Dies betrifft auch Fälle, in denen Steuerpflichtige auf eine individuelle Überprüfung gehofft hatten.
Wer sich dennoch dagegen zur Wehr setzen will, hat nun nur noch die Möglichkeit, den Klageweg zu beschreiten. Hierbei sind jedoch die strengen formalen Vorgaben der Finanzgerichtsordnung zu beachten.
Da eine gerichtliche Überprüfung grundsätzlich mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, bleibt abzuwarten, inwieweit Steuerpflichtige diesen Schritt tatsächlich gehen oder ob sie die bestehende Regelung nun akzeptieren.
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