Besteuerung von Erstattungszinsen: Allgemeinverfügung der Finanzbehörden tritt in Kraft

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 20. Februar 2025 eine Allgemeinverfügung erlassen, die sich auf anhängige Einsprüche und Anträge zur Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO)bezieht. Diese Maßnahme beruht auf den gesetzlichen Regelungen des § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 AO sowie auf mehreren Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2023.

(PDF)
Blick auf das Bundesministerium der Finanzen in der Mitte BerlinsFoto: Bundesministerium der Finanzen / Photothek

Mit der Verfügung werden sämtliche Einsprüche und Anträge, die sich gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen richten, pauschal zurückgewiesen. Steuerpflichtige, die sich dagegen wehren wollen, können ausschließlich den Klageweg beschreiten.

Rückweisung von Einsprüchen und Anträgen

Die Allgemeinverfügung betrifft Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags sowie gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen oder Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Auch Anträge auf Änderung entsprechender Bescheide sind davon erfasst.

Besonders im Fokus stehen dabei Einsprüche, die auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen gestützt werden. Nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 EStG unterliegen Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung. In der Vergangenheit hatten Steuerpflichtige argumentiert, dass diese Regelung verfassungswidrig sei. Das BVerfG hat jedoch im Jahr 2023 entschieden, mehrere Klagen zu diesem Thema nicht zur Entscheidung anzunehmen. Damit blieb die Besteuerung von Erstattungszinsen unangetastet.

Vor diesem Hintergrund haben die Finanzbehörden nun entschieden, sämtliche anhängigen Einsprüche, die sich auf diese Argumentation stützen, einheitlich zurückzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einspruch noch in Bearbeitung ist oder sich bereits in einem Klageverfahren befindet.

Die Verfügung betrifft zudem außerhalb von Einspruchs- oder Klageverfahren gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung, sofern diese mit der Besteuerung von Erstattungszinsen begründet werden.

Kein Einspruch möglich – Klage erforderlich

Die Allgemeinverfügung setzt fest, dass kein Einspruch gegen die Zurückweisung dieser Verfahren möglich ist. Steuerpflichtige, die sich weiterhin gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen wehren möchten, haben nur die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt Klage beim zuständigen Finanzgericht zu erheben.

Die Klage muss schriftlich, als elektronisches Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Finanzgerichts eingereicht werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Übermittlung sind in der Finanzgerichtsordnung (§§ 52a, 52d FGO) geregelt. Weitere Informationen zur digitalen Einreichung sind auf www.justiz.de verfügbar.

Hintergrund: Warum geht es um Erstattungszinsen?

Erstattungszinsen entstehen, wenn das Finanzamt zu viel gezahlte Steuern zurückzahlt und für den Verzinsungszeitraum Zinsen nach § 233a AO berechnet. Diese Zinsen werden steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)behandelt und unterliegen somit der Einkommensteuer.

In den letzten Jahren gab es zahlreiche Einsprüche gegen diese Besteuerung, da Steuerpflichtige argumentierten, dass die Einordnung als steuerpflichtige Einnahme verfassungsrechtlich problematisch sei. Vor allem wurde darauf verwiesen, dass Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, nicht als Sonderausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, während Erstattungszinsen steuerpflichtig bleiben.

Trotz dieser Einwände hat das BVerfG im Jahr 2023 entschieden, entsprechende Klagen nicht zur Entscheidung anzunehmen. Damit blieb die gesetzliche Regelung unangetastet, und die Finanzverwaltung betrachtet die Frage als endgültig geklärt.

Konsequenzen für Steuerpflichtige

Mit der neuen Allgemeinverfügung werden sämtliche Einsprüche und Anträge, die sich auf die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen berufen, automatisch abgelehnt. Dies betrifft auch Fälle, in denen Steuerpflichtige auf eine individuelle Überprüfung gehofft hatten.

Wer sich dennoch dagegen zur Wehr setzen will, hat nun nur noch die Möglichkeit, den Klageweg zu beschreiten. Hierbei sind jedoch die strengen formalen Vorgaben der Finanzgerichtsordnung zu beachten.

Da eine gerichtliche Überprüfung grundsätzlich mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, bleibt abzuwarten, inwieweit Steuerpflichtige diesen Schritt tatsächlich gehen oder ob sie die bestehende Regelung nun akzeptieren.


(PDF)

LESEN SIE AUCH

Prozente-510110737-AS-vegefox-comProzente-510110737-AS-vegefox-comvegefox.com – stock.adobe.comProzente-510110737-AS-vegefox-comvegefox.com – stock.adobe.com

Zehn effektive Wege, um als Unternehmer im Jahr 2023 Steuern zu sparen und Liquidität zu erhalten

Es gibt viele Möglichkeiten für KMU, die Steuerlast zu senken und unnötige Kosten zu vermeiden. Doch oft sind diese nicht bekannt oder werden nicht beachtet. Steuerexperte Soufian El Morabiti gibt zehn effektive Steuerspartipps für das Jahr 2023, die jeder Unternehmer umsetzen kann.

Anzugtraeger-Taschenrechner-Papier-202428976-FO-Andrey-PopovAnzugtraeger-Taschenrechner-Papier-202428976-FO-Andrey-PopovAndrey Popov / fotolia.comAnzugtraeger-Taschenrechner-Papier-202428976-FO-Andrey-PopovAndrey Popov / fotolia.com
Steuern

Vorsicht vor einer Steuerstraftat!

Wie in Deutschland Steuern festgesetzt und erhoben werden, regelt das Steuerrecht. Die Abgabenordnung (AO), auch Steuergrundgesetz, ist das wichtigste Steuergesetz. Bedeutend sind unter anderem die Regelungen dazu, wofür Steuern erhoben werden und welche Strafen bei Steuerstraftaten drohen.
Gegen die Allgemeinverfügung zum Solidaritätszuschlag ist nur der Klageweg zum Finanzgericht eröffnet; ein Einspruch ist ausgeschlossen.Quelle: Justiz NRWGegen die Allgemeinverfügung zum Solidaritätszuschlag ist nur der Klageweg zum Finanzgericht eröffnet; ein Einspruch ist ausgeschlossen.Quelle: Justiz NRW
Steuern

Allgemeinverfügung zum Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben: Einheitliche Regelung für laufende Einsprüche

Am 4. März 2025 erließen die obersten Finanzbehörden der Länder eine Allgemeinverfügung, die sich auf Einsprüche und Anträge im Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Absatz 5 KStG 2002 bezieht.

Wer eine Eigentumswohnung vermietet und regelmäßig in die Erhaltungsrücklage einzahlt, kann diese Beträge nicht sofort steuerlich geltend machen.Foto: AdobestockWer eine Eigentumswohnung vermietet und regelmäßig in die Erhaltungsrücklage einzahlt, kann diese Beträge nicht sofort steuerlich geltend machen.Foto: Adobestock
Wohngebäude

BFH-Urteil: Kein sofortiger Steuerabzug für Hausgeld in die Erhaltungsrücklage

Wenn Eigentümer einer vermieteten Wohnung monatliches Hausgeld an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zahlen, fließt ein Teil davon in die sogenannte Erhaltungsrücklage. Doch wann genau können Vermieter diese Zahlungen steuerlich geltend machen?

Unsere Themen im Überblick

Informieren Sie sich über aktuelle Entwicklungen und Hintergründe aus zentralen Bereichen der Branche.

Themenwelt

Praxisnahe Beiträge zu zentralen Themen rund um Vorsorge, Sicherheit und Alltag.

Wirtschaft

Analysen, Meldungen und Hintergründe zu nationalen und internationalen Wirtschaftsthemen.

Management

Strategien, Tools und Trends für erfolgreiche Unternehmensführung.

Recht

Wichtige Urteile, Gesetzesänderungen und rechtliche Hintergründe im Überblick.

Finanzen

Neuigkeiten zu Märkten, Unternehmen und Produkten aus der Finanzwelt.

Assekuranz

Aktuelle Entwicklungen, Produkte und Unternehmensnews aus der Versicherungsbranche.