Allgemeinverfügung zum Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben: Einheitliche Regelung für laufende Einsprüche

Am 4. März 2025 erließen die obersten Finanzbehörden der Länder eine Allgemeinverfügung, die sich auf Einsprüche und Anträge im Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Absatz 5 KStG 2002 (in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006) bezieht. Diese Verfügung regelt die Behandlung laufender Verfahren, die eine zusätzliche Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs des auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags betreffen.

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Gegen die Allgemeinverfügung zum Solidaritätszuschlag ist nur der Klageweg zum Finanzgericht eröffnet; ein Einspruch ist ausgeschlossen.Gegen die Allgemeinverfügung zum Solidaritätszuschlag ist nur der Klageweg zum Finanzgericht eröffnet; ein Einspruch ist ausgeschlossen.Quelle: Justiz NRW

Hintergrund und rechtliche Grundlagen

Das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 wurde eingeführt, um die Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren zu erleichtern. Der Solidaritätszuschlag wird als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. In der Vergangenheit gab es Diskussionen darüber, ob ein auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallender Betrag des Solidaritätszuschlags festgesetzt und ausgezahlt werden muss und ob eine Ablehnung verfassungsrechtlich Bestand hat.

Wichtige Entscheidungen in diesem Zusammenhang sind der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2021 (2 BvL 12/11) und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Januar 2024 (I R 49/21), die die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags und dessen Zusammenhang mit dem Körperschaftsteuerguthaben beleuchtet haben.

Inhalt der Allgemeinverfügung

Die Verfügung weist alle am 4. März 2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche und Anträge zurück, die auf eine gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs des Solidaritätszuschlags auf das Körperschaftsteuerguthaben abzielen und einen Verstoß gegen das Grundgesetz geltend machen. Die Finanzverwaltung stützt sich dabei auf die genannten höchstrichterlichen Entscheidungen, die keinen Verstoß gegen das Grundgesetz erkennen lassen.

Auswirkungen für Steuerpflichtige

Gegen diese Allgemeinverfügung ist nur der Klageweg zum Finanzgericht gegeben; ein Einspruch ist ausgeschlossen. Die Klage muss innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Verfügung im Bundessteuerblatt erhoben werden. Steuerpflichtige sollten daher prüfen, ob eine Klage in ihrem Fall aussichtsreich ist, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen.

Einordnung und Bewertung

Die Allgemeinverfügung dient der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie, indem sie verhindert, dass über denselben verfassungsrechtlichen Aspekt mehrfach entschieden werden muss. Für betroffene Unternehmen bedeutet dies, dass die Finanzverwaltung keinen Anspruch auf eine zusätzliche Festsetzung oder Auszahlung des Solidaritätszuschlagsanteils zum Körperschaftsteuerguthaben sieht. Ob neue verfassungsrechtliche Argumente in künftigen Verfahren Erfolg haben, bleibt abzuwarten. Derzeit ist jedoch davon auszugehen, dass die Rechtslage durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs gefestigt ist.


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