Mütterrente - Betrifft mich das?

Veröffentlichung: 08.07.2025, 14:07 Uhr - Lesezeit 6 Minuten

Die geplante Ausweitung der sogenannten Mütterrente durch CDU/CSU und SPD sorgt aktuell für breite Diskussionen in der Rentenpolitik. Doch was verbirgt sich genau hinter dem Begriff „Mütterrente“? Wer profitiert davon? Und welche Auswirkungen hat sie konkret auf die gesetzliche Rente?

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Was ist die Mütterrente?

Die sogenannte Mütterrente ist keine eigenständige Rentenart, sondern bezeichnet die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Mütter (und auch andere Erziehende) erhalten dadurch höhere Rentenansprüche, da Erziehungszeiten wie Versicherungszeiten gewertet werden. Ziel ist es, den Nachteil auszugleichen, dass viele Eltern in den Jahren nach der Geburt nur eingeschränkt berufstätig sind.

Bereits 2014 wurde die Mütterrente eingeführt, mit einer Erhöhung durch die Mütterrente II im Jahr 2019. Aktuell wird politisch über eine dritte Reformstufe „Mütterrente III“ diskutiert (wie experten.de berichtete), ein konkreter Umsetzungszeitpunkt steht aber noch nicht fest.

So funktioniert die Anrechnung

Die Kindererziehungszeit wird in Entgeltpunkten auf dem Rentenkonto gutgeschrieben – das wirkt sich direkt auf die Rentenhöhe aus:

  • Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden 2,5 Jahre Kindererziehungszeit anerkannt – das entspricht 2,5 Entgeltpunkten.
  • Für Kinder ab 1992 gelten drei Jahre bzw. drei Entgeltpunkte.
  • Bei mehreren Kindern verlängert sich die Zeit entsprechend – z. B. erhalten Eltern von Zwillingen (vor 1992) bis zu fünf Jahre Anrechnung.

Ein Entgeltpunkt entspricht aktuell rund 37 Euro (West) bzw. 35 Euro (Ost) monatlich an gesetzlicher Rente (Stand 2025).

Wer hat Anspruch auf die Mütterrente?

Grundsätzlich gilt: Die Mütterrente erhalten alle, bei denen Kindererziehungszeiten vorliegen. Dabei muss nicht zwingend die Mutter die Erziehung übernommen haben:

Bezugsberechtigt sind:

  • Mütter
  • Väter
  • Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern
  • Großeltern oder andere Verwandte, wenn sie überwiegend erzogen haben

Zusätzlich wird die Geburtsurkunde als Nachweis benötigt, bei nicht leiblichen Erziehenden ggf. eine Bescheinigung des Jugendamtes. Geburten in Deutschland werden Behörden automatisiert an die DRV gemeldet. Die Rentenversicherung schickt daraufhin ein Schreiben und weist auf die Entstehung von Erziehungszeiten hin, auch mit dem Hinweis, das ggf. andere Erziehende Zeiten angerechnet bekommen können.

Die Erziehungszeit wird grundsätzlich der Mutter zugeordnet, kann aber mit einer schriftlichen Erklärung auf den Vater oder eine andere Bezugsperson übertragen werden – rückwirkend maximal für zwei Monate.

Erziehungszeiten müssen beantragt werden

Erziehungszeiten werden nicht automatisch eingetragen – sie müssen aktiv beantragt werden. Dafür gibt es den Antrag V0800 , der an die DRV übersandt werden muss. Das sollte bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes geschehen.

Erwerbstätigkeit vor oder nach der Geburt keine Voraussetzung

Eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Geburt ist keine Voraussetzung für die in Inanspruchnahme der Regelung. Auch arbeitslose Mütter oder andere Erziehende haben Anspruch auf die Mütterente, da das Gesetz lediglich das Vorliegen von Kindererziehungszeiten vorsieht. Der Ablauf und die zustellenden Anträge sind in dem Fall identisch.

Was bringt die Mütterrente konkret?

Frau Schmitt, Rentnerin in Bayern, hat zwei Kinder, die 1985 und 1988 geboren wurden. Durch die Mütterrente II erhält sie 2,5 Entgeltpunkte pro Kind, also insgesamt 5 Entgeltpunkte.

Rechenbeispiel:

  • 5 Entgeltpunkte × 37,60 Euro (aktueller Rentenwert West) = 188 Euro mehr Rente pro Monat
  • Auf ein Jahr gerechnet: 2.256 Euro zusätzlich
  • Auf 20 Rentenjahre: über 45.000 Euro zusätzlich zur gesetzlichen Rente

Die Mütterrente führt zu spürbaren Rentenerhöhungen, gerade bei mehreren Kindern.

Erziehungsberechtigte sollten prüfen, ob ihnen Zeiten anerkannt werden.

Ausblick

Die geplante Mütterrente III soll weitere Verbesserungen bringen – insbesondere durch eine Gleichstellung der Erziehungszeiten von vor und nach 1992 geborenen Kindern. Eine konkrete gesetzliche Umsetzung steht jedoch noch aus. Laut Deutscher Rentenversicherung hängt die Einführung von politischen Entscheidungen im Bundestag ab.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der Broschüre der DRV zum Thema: „Kindererziehung - Ihr Plus für die Rente“

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