Rentenfreibetrag: Warum eine wichtige Sozialleistung kaum genutzt wird
Ein staatlicher Freibetrag, der Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen gezielt entlasten soll, bleibt bislang weitgehend ungenutzt. Obwohl er seit 2021 zur Verfügung steht, profitiert nur ein Bruchteil der potenziell Anspruchsberechtigten davon. Warum das so ist – und wie Sie selbst prüfen können, ob Ihnen ein Zuschlag zusteht, erklärt der folgende Artikel.
Ein Instrument gegen verdeckte Altersarmut
Wie aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamts zeigen, nutzen derzeit lediglich rund 63.000 Rentnerinnen und Rentner den sogenannten Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung im Alter. Die Bundesregierung hatte ursprünglich mit etwa 200.000 Anspruchsberechtigten gerechnet. Zuerst hatte das Fachportal ihre-vorsorge.de über diese Diskrepanz berichtet.
Der Rentenfreibetrag wurde 2021 im Zuge der Einführung der Grundrente eingeführt. Sein Ziel ist es, Menschen zu entlasten, die trotz langjähriger Erwerbstätigkeit, Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen auf ergänzende Grundsicherung angewiesen sind. Der Freibetrag stellt sicher, dass ein Teil der eigenen Rente – aktuell bis zu 281,50 Euro monatlich – nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Dadurch erhöht sich der Leistungsanspruch oder entsteht überhaupt erst.
Wer hat Anspruch?
Die Anspruchsvoraussetzungen sind gesetzlich klar geregelt. Laut § 82 Absatz 4 SGB XII in Verbindung mit § 76g SGB VI gilt:
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Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten: Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbsarbeit, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder bestimmte Ersatzzeiten.
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Bezug von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
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Schonvermögen: Das Vermögen darf 10.000 Euro nicht übersteigen. Diese Grenze gilt seit 2023 auf Basis einer geänderten Verwaltungsvorgabe unabhängig von einer besonderen Notlage.
Gerade der letzte Punkt ist für viele relevant: Viele ältere Menschen verzichten auf einen Antrag, weil sie ihr Erspartes als zu hoch einstufen – dabei ist ein Betrag bis zu 10.000 Euro geschützt und wird nicht angerechnet.
Beispielrechnung: Anspruch auch bei höherer Rente möglich
Ein Beispiel des Portals ihre-vorsorge.de illustriert die Wirkung des Freibetrags:
Ein alleinstehender Rentner in München bezieht eine Bruttorente von 1.800 Euro. Nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verbleiben netto 1.580 Euro. Seine Warmmiete beträgt 835 Euro. Ohne Rentenfreibetrag liegt sein Einkommen über der Grundsicherungsschwelle – ein Anspruch bestünde nicht.
Mit Rentenfreibetrag reduziert sich das anrechenbare Einkommen jedoch um 281,50 Euro auf 1.298,50 Euro. Nach Abzug der Miete bleiben 463,50 Euro für den Lebensunterhalt – deutlich unter dem Regelbedarf 2025 für Alleinstehende von 563 Euro. Die Differenz von 99,50 Euro kann als ergänzende Grundsicherung gewährt werden.
Informationsdefizite als Hauptursache
Sozialverbände und Rentenexperten kritisieren seit Langem die unzureichende Aufklärung über sozialrechtliche Ansprüche. Viele Betroffene wissen weder von der Existenz des Freibetrags noch davon, dass auch sie trotz vermeintlich „hoher“ Rente Anspruch auf Leistungen haben könnten – insbesondere in Regionen mit hohen Lebenshaltungskosten.
Die Deutsche Rentenversicherung und kommunale Sozialämter sind deshalb gefordert, die Beratung gezielter und niederschwelliger zu gestalten. Andernfalls bleibt ein gut gemeintes Instrument zur Bekämpfung von Altersarmut weit hinter seinen Möglichkeiten zurück.
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