Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die E-Bilanz nach § 5b Einkommensteuergesetz (EStG) deutlich ausgeweitet. Bereits für Wirtschaftsjahre, die ab 2025 beginnen, müssen Unternehmen unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden an die Finanzverwaltung übermitteln. Ab 2028kommen weitere Berichtspflichten hinzu. Doch was genau unter unverdichteten Kontennachweisen zu verstehen ist, ließ das Gesetz bislang offen – sehr zum Ärger des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV), der sich mit einer Klarstellungsbitte an das Bundesfinanzministerium (BMF) wandte.
Klarstellung: Welche Daten müssen Unternehmen übermitteln?
In seiner Antwort nahm das BMF Stellung und präzisierte, dass die unverdichteten Kontennachweise folgende Informationen umfassen:
-
Kontonummer
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Kontenbezeichnung
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Kontensaldo
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Zugehörige Position der E-Bilanz für alle Sachkonten
Ausgenommen sind Konten der Nebenbücher – etwa Personenkonten von Kunden und Lieferanten. Damit dürfte für Unternehmen und Steuerberater nun klarer sein, welche Daten tatsächlich übermittelt werden müssen.
Verbindliche Definition in Taxonomie 6.9 geplant
Um die verbleibenden Unsicherheiten auszuräumen, soll der Begriff „unverdichtete Kontennachweise“ zudem explizit in das Taxonomie-Schreiben 6.9 aufgenommen werden. Die Veröffentlichung dieses Schreibens ist für Juni 2025geplant.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Mit der Klarstellung des BMF gewinnen Unternehmen und Steuerberater mehr Planungssicherheit, doch die erweiterte E-Bilanz bleibt eine Herausforderung. Gerade mittelständische Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen, um ihre Buchhaltungsprozesse anzupassen und technische Lösungen zur automatisierten Datenübermittlung zu prüfen.
Die E-Bilanz wird durch die neuen Berichtspflichten noch detaillierter und komplexer. Die Klarstellung des BMF ist ein wichtiger Schritt, doch erst die geplante Definition in der Taxonomie 6.9 wird endgültige Sicherheit bringen. Unternehmen sollten das Thema nicht auf die lange Bank schieben – denn die erste erweiterte Übermittlung steht bereits für Wirtschaftsjahre ab 2025 an.
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