Ab dem Jahr 2025 verlangt das Finanzamt eine einheitliche Bescheinigung nach amtlichem Muster, um eine steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen zu gewähren. Diese Bescheinigung muss vom ausführenden Fachunternehmen oder einer nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes ausstellungsberechtigten Person erstellt werden.
Einzelne bisherige Musterbescheinigungen wurden durch das Bundesfinanzministerium (BMF) vereinheitlicht. Das neue Muster ist auf den Internetseiten des BMF verfügbar. Wichtig: Rechnungen für die Maßnahmen dürfen nicht bar bezahlt werden.
Darauf macht der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) aufmerksam.
Voraussetzungen für die Förderung
Um überhaupt in den Genuss der Steuerermäßigung zu kommen, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Das Objekt muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
- Es muss sich um ein Gebäude in Deutschland oder der EU handeln.
- Das Gebäude muss beim Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein.
- Der oder die Antragstellende muss Eigentümer*in des Gebäudes sein.
Förderfähige Maßnahmen im Überblick
Das BMF hat einen umfangreichen Katalog an Maßnahmen definiert, die steuerlich gefördert werden können. Dazu zählen:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern und Außentüren
- Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
- Einbau oder Erneuerung von Lüftungsanlagen
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Heizungsoptimierung bei Anlagen, die älter als zwei Jahre sind
- Einbau digitaler Systeme zur Optimierung des Energieverbrauchs
Auch die Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung sind steuerlich absetzbar – vorausgesetzt, sie werden von zertifizierten Energieberaterinnen und -beratern durchgeführt.
So funktioniert die Steuerermäßigung
Die steuerliche Förderung beträgt insgesamt bis zu 40.000 Euro – verteilt über drei Jahre:
- Jahr 1 und 2: jeweils 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro pro Jahr
- Jahr 3: 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 Euro
Die Steuerermäßigung ist strikt auf diesen Zeitrahmen verteilt – ein Wahlrecht hinsichtlich der Jahre besteht nicht. Kosten für energetische Fachplanung oder Baubegleitung können hingegen direkt im Jahr der Zahlung zu 50 % steuerlich geltend gemacht werden.
Keine Doppelförderung möglich
Ein wichtiger Hinweis: Wer bereits zinsvergünstigte Kredite oder steuerfreie Zuschüsse für dieselbe Maßnahme erhält, hat keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung. VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft empfiehlt daher, sich im Vorfeld umfassend beraten zu lassen:
„Deshalb ist es ratsam, sich vor der Sanierungsmaßnahme steuerlichen Rat zu holen, um die optimale Variante zu finden“, so Rauhöft.
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