Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind die Aufwendungen für die Erstausbildung nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.
Eine Studentin hatte Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine beziehungsweise nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die dadurch entstehenden Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften verrechnen.
Wegen des § 9 Abs. 6 EStG konnte der Bundesfinanzhof der Klage der Studentin nicht stattgeben. Der Paragraph wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das EStG aufgenommen. Danach sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Deren Abzug kommt nur als Sonderausgaben begrenzt auf 4.000 Euro beziehungsweise ab dem Jahr 2012 auf 6.000 Euro in Betracht.
Da der Sonderausgabenabzug nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich – wie auch im Fall der Studentin – die Aufwendungen auf Grund der während der Ausbildung erzielten geringen Einkünfte regelmäßig nicht beziehungsweise nicht in vollem Umfang steuerlich aus.
Der BFH hielt § 9 Abs. 6 EStG für verfassungswidrig und holte im Rahmen eines sogenannten „Normenkontrollverfahrens“ die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 19. November 2019 (2 BvL 22-27/14) entschieden hat, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der Bundesfinanzhof das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen.
Beim BFH war eine Vielzahl von Revisionen zu derselben Rechtsfrage anhängig. Sie betrafen ebenfalls den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Erststudium sowie insbesondere den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Pilotenausbildung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfand. Diese Verfahren wurden nach der Entscheidung des BVerfG auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des BFH zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss erledigt.
Urteil vom 12. Februar 2020 (Bundesfinanzhof, Az. VI R 17/20)