Mehr Rente ab Juli – aber auch mehr Steuern? Wer jetzt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, welche individuellen Faktoren entscheidend sind und warum viele Ruheständler trotzdem nichts ans Finanzamt zahlen müssen.
Die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland erhalten zum 1. Juli 2025 eine Rentenerhöhung von 3,74 Prozent. Das ist das vierte Jahr in Folge mit einem Rentenplus. Gleichzeitig steigt jedoch bei manchen Ruheständlern die Sorge, ob dadurch nun Steuern anfallen könnten.
Der Rentenfreibetrag: Ein zentraler Bestandteil der Steuerberechnung
Ein Teil der Rente bleibt steuerfrei – der sogenannte Rentenfreibetrag. Wie hoch dieser ausfällt, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2025 neu in Rente geht, muss 83,5 Prozent seiner Rente versteuern. Entsprechend bleiben 16,5 Prozent steuerfrei – dieser Anteil wird im zweiten Rentenjahr festgeschrieben und gilt dauerhaft.
Beispiel:
Eine Person bezieht ab 1. Juli 2025 eine monatliche Bruttorente von 1.200 Euro. Im ersten vollen Rentenjahr 2026 beträgt die Jahresrente 14.400 Euro. Bei einem steuerpflichtigen Anteil von 83,5 Prozent wären 12.024 Euro steuerpflichtig, 2.376 Euro bleiben steuerfrei – dieser Betrag gilt lebenslang als Rentenfreibetrag.
Wann die Steuererklärung zur Pflicht wird
Ob eine Steuererklärung erforderlich ist, entscheidet unter anderem der sogenannte Gesamtbetrag der Einkünfte. Wird dieser Betrag höher als der Grundfreibetrag – 2025 liegt er bei 12.096 Euro – besteht eine Abgabepflicht.
Dabei zählt nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch weitere Einkünfte: etwa Mieten, eine Witwenrente oder eine Betriebsrente. Wichtig: Es geht um den steuerpflichtigen Anteil nach Abzug des Rentenfreibetrags.
Beispiel:
Ein Rentner erhält 1.040 Euro monatlich (12.360 Euro im Jahr). Nach Abzug seines individuellen Freibetrags von 2.121 Euro bleiben 10.239 Euro steuerpflichtig – also unter dem Grundfreibetrag. Eine Steuererklärung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Steuererklärung ja – Steuerzahlung nein?
Auch wenn der steuerpflichtige Einkommensanteil über dem Grundfreibetrag liegt und eine Steuererklärung nötig wird, heißt das nicht, dass tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen. Entscheidend ist, ob nach Berücksichtigung aller abzugsfähigen Ausgaben überhaupt ein zu versteuerndes Einkommen verbleibt.
Beispiel:
Der gleiche Rentner erhält zusätzlich 250 Euro monatlich aus einer betrieblichen Altersvorsorge (3.000 Euro jährlich). Sein steuerpflichtiges Gesamteinkommen steigt auf 13.239 Euro. Damit ist die Abgabepflicht gegeben. Nach Abzug anerkannter Ausgaben – etwa 1.500 Euro für außergewöhnliche Belastungen – verbleiben 11.739 Euro. Die Folge: keine Steuerzahlung, da unter dem Grundfreibetrag.
Individuelle Faktoren sind entscheidend
Ob Steuern gezahlt werden müssen, hängt immer vom Einzelfall ab: Rentenhöhe, Rentenbeginn, Zusatzversorgungen, Lebenssituation, Krankheitskosten und weitere individuelle Umstände beeinflussen die steuerliche Bewertung. Wer unsicher ist, sollte sich professionell beraten lassen – etwa durch Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater.
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