Umstritten, aber wirksam: Wie die Entfernungspauschale Pendler entlastet
Kritisiert als klimaschädlich, genutzt von Millionen: Die Entfernungspauschale bleibt ein steuerliches Entlastungsinstrument mit breiter Wirkung – und laut aktueller Studien ohne messbare Umweltschäden.
Pendlerpauschale bleibt umstritten – entlastet aber spürbar
Die Entfernungspauschale steht seit Jahren in der Kritik. Umweltverbände bemängeln, sie bevorzuge Autofahrer und behindere die Verkehrswende. Dennoch profitieren jedes Jahr Millionen Berufspendler steuerlich – unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) verweist auf aktuelle Studien, die eine umweltschädliche Wirkung nicht belegen. Die vielfach geäußerte Kritik, die Entfernungspauschale fördere klimaschädliches Verhalten, weist der Lohnsteuerhilfeverein VLH zurück.
„Es gibt keinen wissenschaftlich belegten Nachweis für eine umweltschädliche Wirkung der Entfernungspauschale“, betont VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft.
Eine empirische Untersuchung von Professor Dr. Frank Hechtner (FAU Erlangen-Nürnberg) und Professor Dr. Kay Blaufus (Leibniz Universität Hannover) aus dem Jahr 2023 kommt zu dem Ergebnis: Weder die Höhe noch der Wegfall der Pauschale haben einen nennenswerten Einfluss auf die Wohnortwahl oder die Länge des Arbeitswegs. Selbst eine Veränderung um zehn Cent pro Kilometer würde die durchschnittliche Pendelstrecke nur um rund 330 Meter verkürzen – ein vollständiger Wegfall lediglich um 1,8 Kilometer.
Zudem weist die VLH auf den verkehrsmittelunabhängigen Charakter der Pauschale hin.
„Weil die Entfernungspauschale vom gewählten Verkehrsmittel unabhängig ist, kann der steuerliche Vorteil bei Fahrgemeinschaften, Mitfahrern, Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel oder Fahrradfahrern die tatsächlichen Kosten manchmal sogar übersteigen. Damit wird umweltfreundliches Verhalten belohnt“, so Rauhöft.
Steuerlich begünstigt: Auto, Fahrrad oder Bahn – alles zählt
Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel – auch für Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder das Fahrrad. Die steuerliche Erstattung kann in manchen Fällen sogar über den tatsächlichen Kosten liegen – etwa bei günstigen Monatskarten oder Mitfahrgelegenheiten.
Mehrheit fährt mit dem Auto – Entlastung für breite Bevölkerung
Laut Statistischem Bundesamt fuhren 2024 rund 65 Prozent der Beschäftigten mit dem Auto zur Arbeit. Öffentliche Verkehrsmittel nutzten 16 Prozent, 10 Prozent das Fahrrad. Für sie alle gilt: Jeder Kilometer der einfachen Wegstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte kann steuerlich geltend gemacht werden.
Beispielrechnung zeigt Potenzial zur Steuerersparnis
Für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erkennt das Finanzamt pauschal 30 Cent je vollem Kilometer der einfachen Strecke an – und zwar für jeden tatsächlich gefahrenen Arbeitstag. Ab dem 21. Kilometer steigt die Pauschale auf 38 Cent. Maßgeblich ist dabei stets die kürzeste Straßenverbindung. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Weg mit dem eigenen oder einem zur Verfügung gestellten Auto zurückgelegt wird.
Ein Rechenbeispiel zeigt das Entlastungspotenzial: Wer im Jahr 2024 an 220 Tagen jeweils 20 Kilometer zur Arbeit fährt, kann 1.320 Euro als Werbungskosten geltend machen – und überschreitet damit bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro. Bei einer einfachen Strecke von 45 Kilometern summiert sich die Entfernungspauschale auf 3.410 Euro:
- 220 Arbeitstage × 20 km × 0,30 € = 1.320 €
- 220 Arbeitstage × 25 km × 0,38 € = 2.090 €
- Gesamtbetrag Werbungskosten: 3.410 €
Entfernungspauschale als steuerlicher Ausgleich ohne Umweltwirkung
Trotz ökologischer Bedenken bleibt die Entfernungspauschale ein bewährtes Instrument zur finanziellen Entlastung von Berufspendlern. Sie honoriert den Weg zur Arbeit unabhängig vom Verkehrsmittel und wird von der Mehrheit der Steuerpflichtigen genutzt – ohne nachweisbaren Einfluss auf das Mobilitätsverhalten.
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