Frühling für die Photovoltaik: Steuerfrei in die Sonne investieren
Die Tage werden länger, die Sonne scheint kräftiger – gute Zeiten für Betreiberinnen und Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen. Und das nicht nur wegen der steigenden Einspeisung ins Stromnetz, sondern auch aufgrund klarer steuerlicher Entlastungen. Seit 2022 profitieren private Solaranlagenbesitzer von einer umfassenden Befreiung von Einkommen- und Gewerbesteuer. Ab 2025 wird diese Begünstigung noch ausgeweitet: Die Steuerfreiheit gilt dann einheitlich für alle Gebäudearten. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) nennt drei zentrale Punkte, die vor allem für private Betreiber kleiner PV-Anlagen von Bedeutung sind.
1. Einkommen- und Gewerbesteuer entfallen – künftig ohne Einschränkung nach Gebäudetyp
Photovoltaik-Anlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 Kilowatt peak (kWp) je Wohnung sind steuerlich begünstigt – das heißt konkret: Keine Einkommen- und keine Gewerbesteuer. Diese Regelung umfasst auch Balkonkraftwerke und andere Kleinanlagen. Ab dem kommenden Jahr fällt zudem eine bisher bestehende Hürde: Die bisherige Beschränkung auf Einfamilienhäuser bei der 30-kWp-Grenze entfällt. Dann gilt die Steuerbefreiung einheitlich für Einfamilien-, Mehrfamilien- und Gewerbegebäude. Gerade für Vermieterinnen und Vermieter von Mehrfamilienhäusern eröffnet das neue Möglichkeiten zur wirtschaftlich attraktiven Nutzung von Solarstrom.
2. Null Prozent Umsatzsteuer auf Kauf und Installation
Ein weiterer Anreiz: Seit Anfang 2023 gilt ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz beim Erwerb und bei der Montage von Photovoltaik-Anlagen samt Stromspeichern. Voraussetzung: Die Anlage befindet sich auf oder nahe bei Wohngebäuden oder Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen – etwa Schulen oder Kitas – und überschreitet die Grenze von 30 kWp nicht. Wer diese Kriterien erfüllt, kann die Anlage steuerfrei installieren lassen – eine spürbare finanzielle Erleichterung und ein klarer Investitionsimpuls für Privathaushalte.
3. Steuerberatung durch Lohnsteuerhilfevereine wieder möglich – mit Grenzen
Lange Zeit mussten Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen beim Thema Photovoltaik auf externe Steuerberatung zurückgreifen. Seit dem Steuerjahr 2022 ist das passé: Die Erstellung der Einkommensteuererklärung für Anlagenbetreiber mit kleinen PV-Anlagen gehört wieder zum Leistungsspektrum der Lohnsteuerhilfevereine. Nicht übernommen werden dürfen allerdings Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Jahreserklärungen. Diese Aufgaben müssen entweder selbst erledigt oder einer Steuerberatung überlassen werden.
Einordnung:
Mit der steuerlichen Förderung kleiner Photovoltaik-Anlagen setzt der Gesetzgeber klare Anreize für den Ausbau erneuerbarer Energien im privaten Bereich. Die Maßnahmen verringern nicht nur steuerliche Lasten, sondern schaffen auch Planungssicherheit – ein entscheidender Faktor für Investitionsentscheidungen. Zugleich zeigt sich: Der Weg zur Energiewende führt auch über pragmatische Vereinfachungen im Steuerrecht.
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