Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Neue Vorgaben für die Bestätigung ausländischer USt-IdNrn.

Veröffentlichung: 10.06.2025, 21:06 Uhr - Lesezeit 2 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 6. Juni 2025 (GZ: III C 5 - S 7427-d/00014/001/002, DOK: COO.7005.100.2.11418369) eine Änderung des Abschnitts 18e.1 UStAE bekannt gemacht, die die Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) betrifft. Die Neuregelung wurde im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder getroffen und tritt am 20. Juli 2025 in Kraft.

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Mit dieser Maßnahme verfolgt das BMF das Ziel, das Verfahren zur Prüfung von USt-IdNrn. weiter zu digitalisieren und zu vereinheitlichen.Mit dieser Maßnahme verfolgt das BMF das Ziel, das Verfahren zur Prüfung von USt-IdNrn. weiter zu digitalisieren und zu vereinheitlichen.Bundesministerium der Finanzen / Photothek

Kernpunkt: Ausschließliche Nutzung der Online-Abfrage des BZSt

Zentraler Bestandteil der Änderung ist die verbindliche Vorgabe, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. künftig ausschließlich über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) unter www.bzst.de zu stellen sind. Dies betrifft sowohl einfache als auch qualifizierte Anfragen. Die Möglichkeit der gleichzeitigen Abfrage mehrerer USt-IdNrn. bleibt bestehen.

Präzisierungen im Wortlaut des UStAE

Im Einzelnen wurden die folgenden redaktionellen Anpassungen vorgenommen:

  • Inhaber einer deutschen USt-IdNr. sind zur Bestätigung berechtigt (§ 18e Abs. 1 UStAE).
  • Die Formulierungen in Absatz 2 wurden vereinheitlicht und auf den digitalen Zugang ausgerichtet.
  • Absatz 4 Satz 4 sowie der gesamte Absatz 5 entfallen ersatzlos.

Einordnung und Übergangsregelung

Mit dieser Maßnahme verfolgt das BMF das Ziel, das Verfahren zur Prüfung von USt-IdNrn. weiter zu digitalisieren und zu vereinheitlichen. Die Übergangsfrist bis zum 20. Juli 2025 ermöglicht Unternehmen, ihre Prozesse entsprechend anzupassen. Das Schreiben ist vorübergehend auf den Seiten des BMF abrufbar und wird in Kürze im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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