Mietrecht: Worauf sollten Mieter achten, wenn sie Mängel melden?Mietrecht: Worauf sollten Mieter achten, wenn sie Mängel melden?mb-bn / pixabay

Mängel in der Wohnung: Was Mieter wissen müssen

Mängel in der Mietwohnung gehören zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Mietern und Vermietern. Laut Auswertungen zu Rechtsrisiken bei Privatkunden zählen Mietrechts-Streitigkeiten regelmäßig zu den Top-5. Die ARAG Mietrechts-Expertin Christina Gellert erklärt, welche Rechte und Pflichten Mieter bei Mängeln haben und welche Schritte einzuleiten sind.

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Wenn Mängel in der Wohnung auftreten, ist schnelles Handeln entscheidend. „Der erste Schritt besteht immer darin, den Mangel sofort dem Vermieter oder der Hausverwaltung zu melden“, betont Christina Gellert. Sie empfiehlt eine schriftliche Beschwerde, die den Mangel detailliert beschreibt und idealerweise mit Fotos dokumentiert ist. Um den Zugang der Beschwerde nachweisen zu können, sollte sie per Einwurf-Einschreiben oder durch einen Boten zugestellt werden.

Welche Fristen gelten für die Mangelbeseitigung?
Eine gesetzliche Vorgabe für die Dauer der Mangelbeseitigung gibt es nicht. Daher sollten Mieter dem Vermieter eine „angemessene Frist“ setzen. Laut Gellert sind für „normale“ Mängel wie tropfende Wasserhähne oder undichte Fenster 14 Tage üblich. Bei Notfällen wie einem Wasserrohrbruch oder einem Heizungsausfall im Winter muss jedoch sofort gehandelt werden. „Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, haben Mieter das Recht auf Mietminderung“, erklärt Gellert. Dabei rät sie, die Höhe der Minderung im Vorfeld mit einem Anwalt abzuklären, da sie genau geregelt ist und vom Umfang der Beeinträchtigung abhängt.

Kosten und Handwerker: Wer trägt die Verantwortung?
Die Kosten für Reparaturen trägt grundsätzlich der Vermieter – es sei denn, der Mietvertrag enthält eine gültige „Kleinreparaturklausel“. „Kleinreparaturen betreffen häufig genutzte Gegenstände wie Wasserhähne oder Türgriffe“, erläutert Gellert. Ist die Klausel unwirksam oder fehlt sie, muss der Vermieter alle Kosten übernehmen.
Was die Beauftragung eines Handwerkers betrifft, ist in der Regel der Vermieter zuständig. „Der Mieter darf nur dann einen Handwerker beauftragen, wenn der Vermieter in Verzug ist oder größere Schäden am Gebäude drohen, beispielsweise bei einem Rohrbruch“, so Gellert. Die Rechnung könne der Mieter dann an den Vermieter weiterleiten. Sie empfiehlt jedoch, im Zweifel immer Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.

Rechtlicher Beistand kann helfen
Sollte der Vermieter trotz aller Maßnahmen nicht reagieren, ist rechtlicher Beistand durch einen Anwalt oder eine Mieterschutzorganisation sinnvoll. „Eine professionelle Beratung stellt sicher, dass die Rechte des Mieters gewahrt bleiben und alle Schritte korrekt umgesetzt werden“, fasst Gellert zusammen.

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