Wer seine Nachbarn systematisch bedroht und drangsaliert, muss nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, sondern kann auch zivilrechtlich zur Kasse gebeten werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil (Az. 10 U 6/20) entschieden, dass ein Mann seiner ehemaligen Nachbarsfamilie rund 44.000 Euro Schadensersatz zahlen muss – unter anderem für Umzugskosten, Mietausgaben und die Anschaffung eines neuen Hauses.
Der Fall: Über Jahre hinweg hatte der Beklagte eine vierköpfige Familie, die in einem Einfamilienhaus wohnte, massiv schikaniert. Die Spannungen eskalierten bis hin zu Morddrohungen und einem Zwischenfall, bei dem der Mann mit einem Beil auf seinen Nachbarn losging. Die Familie sah sich schließlich gezwungen, ihr Eigenheim zu verlassen und zunächst in eine Mietwohnung zu ziehen. Später erwarb sie ein neues Eigenheim und veräußerte das ursprüngliche Haus.
Vor dem Hintergrund dieser belastenden Vorgeschichte klagte die Familie auf Ersatz der entstandenen Kosten – mit Erfolg. Das OLG Karlsruhe sah es als erwiesen an, dass die Bedrohungen des Nachbarn einen erheblichen Eingriff in das Leben und die Sicherheit der Familie darstellten. Diese seien so gravierend gewesen, dass ein Verbleib im bisherigen Wohnumfeld nicht mehr zumutbar gewesen sei.
Das Urteil verpflichtet den Beklagten, sämtliche Umzugskosten sowie die Miete bis zum Erwerb des neuen Hauses zu übernehmen. Hinzu kommen die Notarkosten und die Grunderwerbsteuer, die mit dem Hauskauf verbunden waren. Das Gericht stellte klar, dass der Familie ein gleichwertiger Wohnstandard zustehe – da sie zuvor im Eigentum gelebt hatte, sei es angemessen, den Erwerb eines neuen Eigenheims als Maßstab für den Schadensersatz heranzuziehen.
Die Entscheidung betont die Verantwortung zivilrechtlicher Schädiger, nicht nur für körperliche oder materielle, sondern auch für psychische Belastungen und deren Folgen einzustehen. Gerade im sensiblen Bereich des Wohnumfelds können wiederholte Übergriffe weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.
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