Am 10.08.2021 hat der Bundestag das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ beschlossen. Dieses enthält Änderungen in Bezug auf das BGB und UWG, die für Versicherungsvermittler von Bedeutung sind. Die wichtigsten Änderungen werden von Rechtsanwalt Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke und Reichow erläutert.
Abtretungsausschluss
Die Regelung des § 308 BGB wird um eine weitere Nummer ergänzt. § 308 Nr.9 BGB regelt zukünftig die Unwirksamkeit von bestimmten Abtretungsverboten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies betrifft die Abtretung von Ansprüchen auf Geld und andere Rechte des Vertragspartners gegen den Verwender.
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Lediglich für die Abtretung von anderen Rechten gilt das Abtretungsverbot nicht, wenn der Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss hat. Dieses Interesse muss allerdings zurücktreten, wenn in einer Abwägung berechtigte Belange an der Abtretbarkeit des Rechts überwiegen.
Das normierte Abtretungsverbot von Geldansprüchen soll lediglich nicht für Zahlungsdienstrahmenverträge gelten.
Die gesetzliche Neuregelung betrifft daher auch gerade Versicherungsmakler, die in ihren Versicherungsmaklerverträgen oftmals ein Abtretungsverbot vereinbart haben (siehe hierzu auch Die 10 wichtigsten Klauseln im Versicherungsmaklervertrag).
Hintergrund der Abtretungsverbote war, dass der Kunde daran gehindert werden soll, etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler an Dritte zu übertragen und dann im Gerichtsprozess gegen den Versicherungsmakler als Zeuge aufzutreten.
Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, dürften solche Abtretungsverbote im Maklervertrag zukünftig nicht mehr wirksam sein.
Änderungen des UWG
Im UWG kommt es zu einer Einführung des § 7a UWG, welcher ab dem 01.10.2021 in Kraft tritt. Nach dieser Vorschrift ist es in Zukunft notwendig, dass Unternehmen die Einwilligung für werbende Telefonanrufe gegenüber Verbrauchern dokumentieren und die Dokumentation aufbewahrt wird. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre.
Bei Verlangen ist die Dokumentation der nach § 20 Abs. 3 UWG zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
Übergangsvorschriften
Eine Ergänzung des Art. 229 EGBGB um § 60 hat zur Folge, dass die Regelung in Bezug auf den Abtretungsausschluss gem. § 308 Nr. 9 BGB nur für Schuldverhältnisse ab dem 01.10.2021 gelten. Für solche die vor dem 01.10.2021 geschlossen wurden gelten die §§ 308 bis 310 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB in der bis dahin geltenden Fassung fort. Abtretungsverbote in bereits geschlossenen Maklerverträgen bleiben daher wirksam.
Fazit
Sollten Sie weitergehende Fragen zu den Gesetzesänderungen haben, können Sie sich an einen im Wettbewerbsrecht oder Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Gerne stehe auch die Kanzlei Jöhnke&Reichow jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.