Ein Versicherungsmaklervertrag entsteht immer automatisch nach den gesetzlichen Regelungen, wenn Sie die Beratung gegenüber einem Kunden (künftigem Versicherungsnehmer) beginnen. Damit wird nach § 63 VVG ein Beratungsschuldverhältnis begründet, sogar auch dann, wenn der Kunde keinen Versicherungsvertrag bei Ihnen abschließt.