Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der rechtlichen Frage zu beschäftigen, ob die Versicherungsnehmerin ohne Auskunftsverlangen des Versicherers eine Offenbarungspflicht, sogenannte „spontane Anzeigeobliegenheit“, im eingetretenen Versicherungsfall treffen könnte (BGH v. 19.05.2011 – IV ZR 254/10).