Hat der Eigentümer eines Wohnhauses seine Immobilie an Angehörige vermietet, legt der Fiskus großen Wert auf den Nachweis der lückenlosen Mietzahlungen.
So sollen Scheinmietverhältnisse unter Familienmitgliedern verhindert werden.
Allerdings gibt es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch ein Verständnis für Sonderfälle.
Der Fall (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 42/15): Ein Sohn hatte sein Haus an die eigenen Eltern vermietet. Nach der gerichtlich angeordneten Unterbringung der Eltern in einem Pflegeheim zahlten diese die Miete nicht mehr. Die Immobilie stand leer und der Fiskus zweifelte die Vermietungsabsicht des Eigentümers an. Das hätte ihm erhebliche steuerliche Nachteile bereiten können.
Vermietungsabsicht kann kurzfristig weiterbestehen
Das Urteil: Der kurzfristige Übergang vom Mietverhältnis mit Angehörigen zu einer Neuvermietung an andere sei hinzunehmen, beschlossen Deutschlands höchste Richter.
Das gelte zumindest dann, wenn zwischen der Unterbringung im Pflegeheim und der Übergabe des Wohnhauses in geräumten Zustand ungefähr ein halbes Jahr verstreiche.
Original-Content von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
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