BGH: VW-Kunden haben Recht auf Schadensersatz

Volkswagen hat seine Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem es die Abschalteinrichtung illegal in Diesel-Fahrzeugen verbaut hat. Dies urteilte nun der Bundesgerichtshof.

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Ein VW-Kunde hatte von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match zu einem Preis von 31.490 Euro brutto gekauft. Er hat im Februar 2017 ein Software-Update durchführen lassen, nachdem sich herausstellte, dass in diesem Motortyp eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert war. Mit seiner Klage gegen Volkswagen verlangte der Kunde im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 Euro nebst Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Der Bundesgerichtshof verurteilte Volkswagen zur Schadensersatzzahlung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Kunden. Der Käufer muss sich allerdings eine Nutzungsentschädigung wegen Gebrauchsvorteils anrechnen lassen, weil er das Fahrzeug über fünf Jahre genutzt hat.

Auch wenn diese Entscheidung nur unmittelbar für den klagenden Kunden gilt, hat dieses Urteil Signalwirkung. Denn in der Regel folgen die Instanzgerichte der Rechtsprechung der obersten deutschen Zivilrichter.

So stärkt laut Rechtsanwalt Dr. Arndt Eversberg, Vorstand des Prozessfinanzierers Omni Bridgeway AG, der Bundesgerichtshof zehntausenden Autokäufern den Rücken, die Volkswagen mit der illegalen Abschalteinrichtung betrogen hat.

Mit dieser Entscheidung hätte der BGH die Grundlage für eine finale Abwicklung des Dieselskandals gesetzt: die Käufer der Fahrzeuge mit dem betroffenen Motor haben weitgehende Rechte, doch müssen sich gefahrene Kilometer anrechnen lassen.

„Die Grundsätze, die die Karlsruher Richter aufgestellt haben, werden vermutlich auch für neuere Motortypen der Schadstoffklasse Euro 6 gelten. Hier hat sich in letzter Zeit der Verdacht erhärtet, dass auch in diesen neuen Motoren gesetzwidrige Abschalteinrichtungen eingebaut wurden.“

Urteil vom 25. Mai 2020 (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 252/19)

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