Sind Restauratoren Handwerker? Diese Frage hatte das hessische Landesarbeitsgericht in Verbindung mit der Gültigkeit von Tarifverträgen zu klären. Ein Restaurator mit einer akademischen Ausbildung übt mit seinem Betrieb demnach kein Handwerk aus und fällt somit auch nicht unter die Tarifverträge für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk.
Die Voraussetzung dafür ist, dass seine Arbeitsweise durch ein wissenschaftlich-kunsthistorisches Herangehen geprägt ist. Insofern muss er keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und auch keine Beiträge abführen.
Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erläutert die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 10. Mai 2019 (AZ: 10 Sa 275/18 SK).
Für Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks gilt ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag. Demnach müssen die Betriebe für ihre Mitarbeiter Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente und der Berufsausbildung zahlen.
In vorliegenden Fall wehrte sich ein Restaurator gegen die Beitragspflicht. Er konnte den Abschluss eines Fachhochschulstudiums nachweisen und führte seinen eigenen Betrieb, mit dem er Restaurierungen, beispielsweise an historischen Denkmälern und Steinobjekten ausführt.
Mit dieser Tätigkeit führt er in seinen Augen keinen gewerblichen Betrieb, weil er durch seine akademische Ausbildung für den freien Beruf qualifiziert ist.
Die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (ZVK Steinmetz) argumentierte dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren könnten.
Doch die Klage der Zusatzversorgungskasse war nicht erfolgreich. Ein Restaurator mit akademischer Ausbildung fällt mit seinem Betrieb nicht unter die Tarifverträge für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Es handelt sich somit nicht um einen Handwerksbetrieb. Selbst die verwendeten Werkzeuge wie Mikroskop, Schwamm oder Pinsel seien untypisch für ein Handwerk.