Fahrt zur Tankstelle zählt nicht als Arbeitsweg

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Eine Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg und fällt daher nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Fall verdeutlicht die Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Sphäre.

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Eine Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg und fällt daher nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.sanjayjena224 / pixabay

Kein Versicherungsschutz für Umweg zur Tankstelle
Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle, selbst wenn dort Treibstoff für den anschließenden Arbeitsweg getankt werden soll, wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Diese Entscheidung bestätigte das LSG Baden-Württemberg in einem Fall, in dem eine Motorradfahrerin beim Weg zur Tankstelle verunglückte (AZ. L 10 U 3706/21).

Das Gericht stellte klar, dass es sich beim Tanken um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit handelt, die nicht durch die Wegeunfallversicherung abgedeckt ist. Auch außergewöhnliche Umstände – wie die Nutzung des Fahrzeugs durch ein Familienmitglied, das den Tank leer gefahren hatte – ändern daran nichts.

Rechtslage im Überblick:

  • Grundlage: § 8 Abs. 2 SGB VII
  • Schutzbereich: Nur der unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte ist versichert.
  • Einschränkung: Umwege für private Zwecke fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

Das LSG betonte, dass es in der Verantwortung der Versicherten liegt, Fahrzeugnutzungen und Tankfüllungen rechtzeitig zu prüfen.

Hinweis zur Rechtslage:

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

[…]

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