Kindernachversicherungsgarantie: Auf Fristen achten

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Nach der Geburt müssen sich Eltern um einige Formalien kümmern, etwa Geburtsurkunde, Kindergeld und Elterngeld beantragen. Bei bestehenden Versicherungen sind oftmals nützliche Nachversicherungsgarantien enthalten, für die allerdings Fristen gelten.

Am wichtigsten ist es, sein Kind nach der Geburt in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (PKV) mitzuversichern. In der PKV ist die Kindernachversicherung innerhalb von zwei Monaten rückwirkend ab Geburt ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten möglich, wenn man selbst bereits seit mindestens drei Monaten dort versichert ist.

Das Recht gilt auch für bestehende Krankenzusatz- und Pflegeergänzungsversicherungen. Dies ist vielen Eltern nicht bewusst, erklärt die uniVersa Versicherung. Kinder können somit rückwirkend ab Geburt versichert werden. Damit sind auch Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten versichert.

Eine Nachversicherungsgarantie gibt es oftmals auch in der Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung. Darüber können Eltern ihren eigenen Schutz ohne erneute Gesundheitsprüfung nach der Geburt des Kindes ausbauen. Allerdings gelten hier ebenfalls Fristen. Diese liegen je nach Anbieter meist zwischen drei und sechs Monaten.

Am besten verschafft man sich bereits vor der Geburt des Kindes einen Überblick, bei welchen Policen es Nachversicherungsgarantien gibt und innerhalb welcher Frist diese nutzbar sind, empfiehlt die uniVersa.

Bei der Privat-Haftpflichtversicherung sollte man zudem darauf achten, dass das Kind im Vertrag mitversichert ist. Bei Single- oder Duopolicen ist ein Umstieg in eine Familienpolice in der Regel problemlos und jederzeit möglich.