Bauherren dürfen jetzt mit Architekten handeln

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Für Bauherren, die gerne handeln, kann der Bau der eigenen vier Wände künftig günstiger werden. Denn seit Anfang des Jahres dürfen Honorare für Architekten, die einen nicht unwesentlichen Teil der Baukosten ausmachen, frei verhandelt werden.

Bisher galten die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) angegebenen Mindest- und Höchstsätze, die nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes aber gegen EU-Recht verstießen (Az.: C-377/17).

Mehr Verhandlungsspielraum

Der Bau eines Eigenheims ist teuer – das ist kein Geheimnis. Dennoch: Wer sein Traumhaus bauen lässt, sollte die Planung Fachleuten überlassen, auch wenn Architekten-Honorare ein echter Kostenfaktor sind.

Da Laien in der Regel nur schwer einschätzen können, welche Kosten hier angemessen sind, können sie sich an den Honorartafeln in der HOAI unverbindlich orientieren.

Neuerdings bewegen sich die Architektenhonorare nicht mehr in festen Mindest- und Höchstsätzen, sondern können frei verhandelt werden. Bauherren können also individuelle Honorare mit ihrem Architekten vereinbaren.

Architekten müssen aufklären

Architekten sind in der Regel dazu verpflichtet, private Bauherren spätestens bei Abgabe eines Angebotes schriftlich darüber zu informieren, dass Honorare frei verhandelbar sind. Sollten sie dieser Pflicht nicht nachkommen und ein höheres Honorar vereinbaren, können Häuslebauer auf den jeweiligen Basishonorarsatz bestehen, der früheren Honorar-Untergrenze.

Kein Preisrutsch zu erwarten

Allerdings muss trotz des größeren Verhandlungsspielraums damit gerechnet werden, dass auch künftig Honorare über dem Mindestsatz liegen, weil Qualität einfach ihren Preis hat. Vor allem in Zeiten, in denen der Bau Hochkonjunktur hat. Wer im Vertrag mit dem Architekten eine verbindliche Obergrenze der Kosten festlegt, geht finanziell kein Risiko ein.

Auftragserteilung vereinfacht

Eine weitere Neuregelung in der HOAI 2021 betrifft die Auftragserteilung. Sie bedarf nun nicht mehr zwingend der aufwändigen Schriftform, bei der beide Parteien Honorarvereinbarungen schriftlich fixieren und eigenhändig unterschreiben, sondern es genügt die einfache Textform, beispielsweise in Form einer E-Mail.

Zudem können Einzelabsprachen, etwa zu Nebenkosten oder zu Änderungshonoraren, auch nachträglich gültig sein, wenn bereits mit der Planung der Immobilie begonnen wurde. Auch hierfür genügt nach Auskunft der ARAG Experten die einfache Textform.