Anrechnung einer vom Versicherer aufgebauten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters
Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28. November 2014 – Az.: 19 U 71/14) hatte die Frage zu beantworten, ob eine Anrechnung einer vom Versicherer aufgebauten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters zulässig ist.
Hintergrund
Vorliegend machte ein Versicherungsvertreter seine Ausgleichsansprüche gegenüber dem Versicherer geltend. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages berechnet der Versicherer den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters anhand der sogenannten Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches.
Nach der Berechnung kam es allerdings aufgrund der Anrechnung eines unverfallbaren Altersvorsorgeanspruchs zu keiner Auszahlung des Versicherers. Der Versicherer ist der Ansicht, dass nach Anrechnung des unverfallbaren Anspruchs, der aus den Mitteln des Versicherers freiwillig gezahlten Altersvorsorge auf den Ausgleichsanspruch kein Auszahlungsbetrag verbleibt.
Der Versicherungsvertreter ist hingegen der Meinung, dass die Anrechnungsklausel bezüglich der Altersversorgung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag unwirksam ist und daher die Altersversorgung auch nicht mehr unter dem Aspekt der Billigkeit auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen sei. Die Anrechenbarkeit der Altersvorsorge auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters war daher durch das OLG Köln zu entscheiden.
Entscheidung
Dem OLG Köln zufolge ist eine Anrechnung einer vom Versicherer aufgebauten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters zulässig. Zwar ist eine Regelung im Handelsvertretervertrag, nach der die Versorgungsleistung auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen ist, wegen Verstoßes gegen §89 Abs.4 HGB unwirksam, denn durch diese Regelung wird der Ausgleichsanspruch eingeschränkt. Dennoch sind die freiwilligen Leistungen des Versicherers zum Zwecke der Altersversorgung des Versicherungsvertreters bei der gem. §89b I Nr. 3 HGB vorzunehmenden Abwägung von wesentlicher Bedeutung. Die Nichtberücksichtigung der Altersversorgung bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs – so der OLG Köln – erscheint wegen der Doppelbelastung des Unternehmens (und umgekehrt der doppelten Absicherung des Versicherungsvertreters) unbillig.
Daher verblieb in dem zu entscheidenden Fall selbst bei einer nur anteiligen Anrechnung kein Ausgleichsbetrag für den Versicherungsvertreter.
Fazit
Nach der Entscheidung des OLG Köln ist eine Anrechnung einer vom Versicherer aufgebauten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters zulässig. Das OLG Köln bezieht sich hierbei darauf, dass die Leistungen des Versicherers zum Zwecke der Altersversorgung des Vertreters von wesentlicher Bedeutung ist.
Allerdings kommt es bei dieser Bewertung natürlich stark auf den genauen Wortlaut der Anrechnungsklausel im Handelsvertretervertrag an. Aus Sicht von Versicherungsvertretern kann es sich daher durchaus empfehlen solche Klauseln einer rechtlichen Prüfung durch einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt zuzuführen. Gerne steht auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg für eine solche Prüfung zur Verfügung.
Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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