Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24.06.2015, Az. IV ZR 411/13) entschied bereits, dass die Direktversicherung eines Gesellschafter-Geschäftsführers trotz unwiderruflichem Bezugsrecht mit Vorbehalt des Widerrufs bis zur sogenannten Unverfallbarkeit bei der GmbH auch bei seiner insolvenzbedingten Kündigung pfändbar sind. Damit steht dieses Vermögen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) der Insolvenzmasse der GmbH zu.