Das Insolvenzverfahren soll die gerechte Verwertung des Schuldnervermögens und seine Verteilung auf die verschiedenen Gläubiger ermöglichen. Daher sehen §§ 115, 116 InsO vor, dass Dienst- oder Werkverträge, die zur Geschäftsbesorgung für den Schuldner verpflichten, (automatisch) erlöschen, um so eine zusätzliche Belastungen der Insolvenzmasse durch neue Geschäftsabschlüsse durch den Beauftragten und die Vergütung des Beauftragten zu verhindern – über weitere finanzielle Belastungen soll allein ...