Gesetzliche Krankenkassen müssen das Bewerben und Anbieten von Wahltarifen beispielsweise für besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern. Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben Anspruch darauf, lautet ein Urteil des Bundessozialgerichts.