Familienversicherung ab 2028: Für Ehepartner können bis zu 1.500 Euro im Jahr fällig werden
Die beitragsfreie Familienversicherung soll für Ehe- und Lebenspartner ab 2028 eingeschränkt werden. Greift keine gesetzliche Ausnahme, wird ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des versicherten Partners fällig. Beispielrechnungen der ARAG zeigen, welche Größenordnung dadurch erreicht werden kann.
Die GKV-Reform verändert nicht nur Beiträge und Zugangsschwellen. Ab 2028 soll auch die bislang beitragsfreie Familienversicherung für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner begrenzt werden. Künftig soll die kostenlose Mitversicherung nur noch in bestimmten Fällen erhalten bleiben. Dazu gehören unter anderem Haushalte mit Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, Familien mit behinderten Kindern, Haushalte mit zu pflegenden Angehörigen sowie Fälle, in denen der mitversicherte Partner die Regelaltersgrenze erreicht hat. Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder bleibt bestehen.
Greift keine dieser Ausnahmen, soll das GKV-Mitglied für den bislang beitragsfrei mitversicherten Partner einen Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zahlen.
5.000 Euro Einkommen: 125 Euro zusätzlich im Monat
Welche Belastung daraus entstehen kann, hat die ARAG anhand mehrerer Beispiele berechnet. Bei einem alleinverdienenden Ehepaar ohne einschlägige Ausnahme und monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von 3.500 Euro ergibt sich ein Zuschlag von 87,50 Euro im Monat. Das entspricht 1.050 Euro pro Jahr. Bei 5.000 Euro monatlich steigt der Zuschlag auf 125 Euro monatlich beziehungsweise 1.500 Euro jährlich.
Liegt das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wird der Zuschlag nicht unbegrenzt weiter steigen. Die ARAG veranschaulicht dies mit der vorläufigen BBG für 2027 von 6.375 Euro monatlich. Daraus ergäbe sich ein Zuschlag von rund 159,38 Euro monatlich beziehungsweise 1.912,50 Euro jährlich. Für 2028 ist diese Obergrenze allerdings noch nicht bekannt, da die dann gültige Beitragsbemessungsgrenze erst später festgelegt wird.
Die Beispiele auf einen Blick
| Haushaltsbeispiel | Beitragspflichtige Einnahmen | Zuschlag von 2,5 Prozent |
|---|---|---|
| Alleinverdiener-Ehepaar, keine Ausnahme | 3.500 Euro monatlich | 87,50 Euro monatlich / 1.050 Euro jährlich |
| Alleinverdiener-Ehepaar, keine Ausnahme | 5.000 Euro monatlich | 125 Euro monatlich / 1.500 Euro jährlich |
| Einkommen oberhalb der BBG, keine Ausnahme | beispielhaft 6.375 Euro monatlich | rund 159,38 Euro monatlich / 1.912,50 Euro jährlich |
| Familie mit Kind unter zwölf Jahren | 5.000 Euro monatlich | kein Zuschlag, sofern die gesetzliche Ausnahme greift |
Quelle: ARAG. Die Berechnung der möglichen Obergrenze verwendet beispielhaft die vorläufige Beitragsbemessungsgrenze 2027. Maßgeblich sind 2028 die dann geltende BBG und die konkrete persönliche Situation.
Familien mit jüngeren Kindern bleiben ausgenommen
Gerade die Ausnahmen sind für die praktische Beratung entscheidend. Im Laufe des parlamentarischen Verfahrens wurde die Altersgrenze für Kinder im Haushalt von zunächst sieben auf zwölf Jahre angehoben. Eine Familie mit einem Kind unter zwölf Jahren und monatlich 5.000 Euro beitragspflichtigem Einkommen müsste nach dem von der ARAG beschriebenen Beispiel deshalb keinen Zuschlag zahlen, sofern die gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall erfüllt ist. Anders kann es für kinderlose Ehepaare oder Paare mit älteren Kindern aussehen, wenn keine andere Ausnahme greift.
Aus beitragsfrei wird nicht automatisch beitragspflichtig
Die Reform bedeutet allerdings nicht, dass künftig jeder familienversicherte Ehe- oder Lebenspartner einen eigenen regulären Krankenversicherungsbeitrag zahlen muss. Vorgesehen ist vielmehr ein Zuschlag zum Beitrag des GKV-Mitglieds, dessen Höhe sich nach dessen beitragspflichtigen Einnahmen richtet.
Wie hoch dieser Zuschlag 2028 maximal ausfallen kann, steht heute noch nicht endgültig fest. Dafür ist die dann geltende Beitragsbemessungsgrenze entscheidend.
Die Beispielrechnungen zeigen aber schon jetzt die Größenordnung: Bei 5.000 Euro beitragspflichtigem Monatseinkommen wären es 1.500 Euro zusätzlich pro Jahr. Damit wird aus einer bislang häufig abstrakt diskutierten Reformregel eine konkrete Belastungsfrage für bestimmte Haushalte.
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