Wenn die Krankmeldung zum Staatsanwalt führt: auch ohne die geplante Merz-Reform

Veröffentlichung: 13.07.2026, 12:07 Uhr - Lesezeit 10 Minuten

Wer ohne triftigen Grund „blau macht“ und dafür eine unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nutzt, riskiert weit mehr als eine Abmahnung. Welche strafrechtlichen Folgen Arbeitnehmern, Ärzten und Beamten drohen und welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Krankschreibung gelten, erläutern Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt und Experte für Finanzdienstleistungen, sowie Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik und Aktuar DAV, in ihrem Gastbeitrag.

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Falsche Krankschreibung kann strafrechtliche Folgen haben. Der Beitrag erläutert die rechtlichen Risiken für Arbeitnehmer, Ärzte und Beamte sowie die Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.Falsche Krankschreibung kann strafrechtliche Folgen haben. Der Beitrag erläutert die rechtlichen Risiken für Arbeitnehmer, Ärzte und Beamte sowie die Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.experten.de, KI-generiert

“Blaumachen” ohne triftigen Grund

Nach aktuellen Befragungen bleiben jedes Jahr knapp 10 Prozent der Arbeitnehmer einmal oder mehrmals der Arbeit wegen angeblicher Arbeitsunfähigkeit fern, obwohl sie gar nicht oder nur sehr geringfügig krank waren und ohne weiteres hätten arbeiten können. Rechnet man alle, die trotz Krankheit noch eingeschränkt hätten arbeiten können, sind es sogar bis zu 40 Prozent. Selbst wenn ab dem ersten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigung verlangt wird, besteht das Problem unrichtiger AU-Bescheinigungen weiter – vermutlich eine der häufigsten Straftaten, mit sehr hoher Dunkelziffer. Wenn bisher noch eine schädliche Bagatellisierungstendenz zu beklagen ist, die nur selten zu Strafanzeigen führt, kann dies sofort geändert werden.

Krankschreibung ohne ernsthafte Prüfung – was die AU-Richtlinie verlangt

Nach § 2 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) liegt Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn aufgrund von Krankheit die konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausgeführt werden kann. Die Richtlinie schreibt ausdrücklich vor: „Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben." Der Arzt ist verpflichtet, diese Umstände zu ermitteln – die Diagnose allein reicht nicht. Wenn der Arzt ohne ausreichende Prüfung aller Umstände eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, macht er sich strafbar – und der Arbeitnehmer, der diese Bescheinigung beim Arbeitgeber einreicht, ebenso.

Strafbarkeit des Arztes: § 278 StGB – bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe

Gemäß § 278 des Strafgesetzbuches (StGB) - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse - droht dem Arzt eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn er ein Gesundheitszeugnis – also die AU-Bescheinigung – wissentlich unrichtig ausstellt oder ausstellen lässt. Kommt Beihilfe zum Betrug des Arbeitnehmers hinzu, kann sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre erhöhen. Die geplante Merz-Reform – Pflicht zur persönlichen Vorstellung beim Arzt ab dem ersten Krankheitstag sowie Abschaffung der Telefonkrankmeldung – dürfte diese Anforderungen weiter verschärfen. Ärzte, die Patienten ohne hinreichende klinische Untersuchung und ohne genauere Prüfung der Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes krankschreiben oder zu lange krankschreiben, riskieren dann noch direkter eine strafrechtliche Verfolgung. Dazu kommen berufsrechtliche Konsequenzen. Ärzte sollten “Gefalligkeits-Krankschreibungen” ablehnen und die Patienten auf die Konsequenzen hinweisen. Dann werden viele noch Arbeitsfähige gar nicht erst die Praxis aufsuchen, sondern zur Arbeit gehen.

Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers: § 263 StGB – bis zu fünf Jahre

Wer beim Arbeitgeber eine unrichtige AU-Bescheinigung einreicht, um Lohnfortzahlung zu erhalten, erfüllt den Betrugstatbestand nach § 263 StGB. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre. Hinzu kommt § 270 StGB (Gebrauchunrichtiger Gesundheitszeugnisse), der für das vorsätzliche Einreichen eines falschen Attests bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Dies gilt nicht nur, wenn der Patient den Arzt über seinen Gesundheitszustand oder die Arbeitsplatzanforderungen getäuscht hat, sondern auch, wenn dem Arbeitnehmer bewusst war, dass der Arzt relevante Umstände unzureichend geprüft hatte. Bisher dominieren arbeitsrechtliche Konsequenzen – Abmahnung, verhaltensbedingte Kündigung – das Bild. Die strafrechtliche Seite wird in der Praxis kaum beachtet, obwohl sie erheblich gravierender ist. Eine konsequente Strafanzeigepraxis durch Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen sollte das Bewusstsein für dieses Risiko nachhaltig schärfen. Damit sollten Arbeitnehmer gar nicht erst versuchen, sich beim Arzt eine letztlich unrichtige AU-Bescheinigung zu erschleichen. Ärzte und Arbeitgeber sollten ihnen die möglichen Folgen verdeutlichen, damit sie nicht zum Betrugsversuch ansetzen.

Beamte: Entfernung aus dem Dienst und Verlust der Pension

Beamte tragen das höchste Risiko. Da sie im Krankheitsfall volle Dienstbezüge – statt Krankengeld – erhalten, gilt das Vortäuschen von Dienstunfähigkeit als unmittelbares Vermögensdelikt zulasten des Staates. Neben den strafrechtlichen Tatbeständen (§§ 263, 267, 270, 278 StGB) drohen disziplinarische Konsequenzen: Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist bei erheblichem oder wiederholtem Betrug die Regelmaßnahme. Mit der Entfernung erlöschen alle Pensionsansprüche; es erfolgt lediglich eine geringere Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wird im Strafverfahren eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt, endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes. Beamte verlieren damit in einem Zug sowohl ihren Status auf Lebenszeit als auch ihre Altersversorgung.

Strafanzeige als präventives Instrument für Arbeitgeber und Versicherer

Sowohl Arbeitgeber als auch Versicherungsunternehmen können Strafanzeige gegen Arbeitnehmer erstatten, die unrichtige AU-Bescheinigungen einreichen. Gleiches gilt für Strafanzeigen gegen Ärzte, die ohne hinreichende Prüfung aller Umstände eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Eine systematischere Strafverfolgung – die in Deutschland bislang durch falsch verstandene Zurückhaltung der Arbeitgeber die Ausnahme ist – hätte nach dem Vorbild anderer Länder erhebliche präventive Wirkung: Wer weiß, dass eine falsche Krankmeldung nicht nur zur Kündigung, sondern zu einem Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft führen kann, wird sorgfältiger abwägen. Aufgrund Strafanzeige gegen Arbeitnehmer oder Arzt muss der Staatsanwalt ermitteln. Für Firmenzeitschriften, HR-Abteilungen und Compliance-Verantwortliche ist das Thema bereits heute hochrelevant. Die Rechtslage nach §§ 263, 270, 278 StGB gilt bereits jetzt – unabhängig davon, ob und wann die Merz-Reform in Kraft tritt und zu einer weiteren Verschärfung führt.

Fazit

Die AU-Bescheinigung ist rechtlich kein Formular, das ein Arzt gedankenlos unterschreibt, und kein Freibrief, den ein Arbeitnehmer bedenkenlos einreicht. Das Strafrecht schafft hier klare Grenzen – und die geplante Reform wird diese Grenzen noch enger ziehen. Wer Arzt, Arbeitnehmer oder Beamter ist und die strafrechtliche Dimension bisher ausgeblendet hat, sollte das schleunigst ändern. Die Pflicht zur Krankschreibung ab erstem Tag könnte sonst die Zahl der von Arbeitnehmern erwarteten unrichtigen AU-Bescheinigungen nochmal steigern, und außerdem die Arztpraxen überlasten. Dem kann durch konsequent angedrohte Strafverfolgung mehr als nur entgegengewirkt werden - als Zeichen der Fairness gegenüber allen Ehrlichen und zum allgemeinen Nutzen.

Über die Autoren

Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt, Bankkaufmann und verfügt über mehrere akademische Abschlüsse, darunter einen PhD, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.) und einen Master of Mediation (Univ.). Als geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.) berät und publiziert er seit vielen Jahren zu rechtlichen Fragestellungen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Versicherungen und Compliance.

Dipl.-Math. Peter A. Schramm ist Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV sowie öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Versicherungsmathematik sowie der Begutachtung versicherungsrechtlicher Fragestellungen.

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